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Banken und Bankpolitik

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hat Bestimmungen zu treffen über die Stückelung, die Einlösung <strong>und</strong><br />

Einziehung der Banknoten, über die Deckung des Notenumlaufs, über<br />

den Geschäftskreis <strong>und</strong> die Publikationsverpflichtung der mit der Befug-<br />

nis der Notenausgabe auszustattenden Bank, über die Beteiligung des<br />

Schutzgebietsfiskus am Reingewinn der Bank, über die Rechte der Auf-<br />

sichtsbehörde, sowie über alle anderen Punkte, deren Regelung im Inter-<br />

esse der Sicherung des Notenumlaufs <strong>und</strong> des Geldverkehrs erforderlich<br />

erscheint.<br />

Praktische Anwendung hat diese Verordnung gef<strong>und</strong>en, indem am<br />

15. Januar 1905 der Deutsch-Ostafrikanischen Bank <strong>und</strong> am<br />

8. Juni 1906 der Deutsch- Asiatischen Bank das Notenrecht ver-<br />

liehen wurde.<br />

b) Die Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.<br />

Als das Reich durch Vertrag die Verwaltung der größten unserer<br />

Kolonien von der Deutsch -Ostafrikanischen Gesellschaft übernommen<br />

hatte, verblieb dieser das Recht, Kupfer- <strong>und</strong> Silbermünzen zu prägen.<br />

Die von ihr ausgegebenen Silberrupien hatten den Feingehalt der indi-<br />

schen Rupien, die nebenbei noch im Lande kursierten, deren freie Prägung<br />

aber bekanntlich seit 1893 von der indischen Regierung verboten war.<br />

„Ein unterwertiges Geld aber", so heißt es in der Denkschrift über<br />

die Neuordnung des Münzwesens des Deutsch- Ostafrikanischen Schutz-<br />

gebietes vom 19. April 1904, „für dessen den Metallwert übersteigenden<br />

Kurswert niemand eine Verantwortlichkeit hat <strong>und</strong> eine Sicherheit ge-<br />

währt, ist ein Unding." Nachdem 1902 die Gesellschaft auf ihr Präge-<br />

recht verzichtet hatte, war die Möglichkeit für eine Neuordnung des<br />

Münzwesens gegeben. Die Rupie wurde als Münzeinheit beibehalten, ihr<br />

aber der feste Wert von i^/o M beigelegt. Die Silbermünzen haben un-<br />

beschränkte Zahlungskraft, Kupfermünzen bis zu zwei Rupien. Weiter<br />

sind die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes verpflichtet, deutsche<br />

2oM-Stücke zum Werte von 15 Rupien in Zahlung zu nehmen. Zur Er-<br />

gänzung des Metallgeldes sollen Noten dienen.<br />

Am 6. Januar 1905 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Bank<br />

auf Gr<strong>und</strong> des §11 des Schutzgebietsgesetzes in Form einer Kolonial-<br />

gesellschaft errichtet. Als Zweck der Gesellschaft ist im § 2 ihrer Sat-<br />

zungen bezeichnet, „den Geldumlauf <strong>und</strong> die Zahlungsausgleichungen in<br />

Deutsch- Ostafrika sowie den Geldverkehr dieses Schutzgebietes mit Deutsch-<br />

land <strong>und</strong> dem Auslande zu regeln <strong>und</strong> zu erleichtem, ferner Bank-<br />

.8 Obst, <strong>Bankpolitik</strong> II3

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