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Banken und Bankpolitik

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Standsbeamten, die fast ausnahmslos aus der kaufmännischen Praxis hervor-<br />

gegangen sind, nötigenfalls mit juristischem Rat zur Seite zu stehen.<br />

In ähnlicher Weise wie dem Reichsbankdirektorium in Berlin der Zentral-<br />

ausschuß, steht auch den Vorstandsbeamten derReichsbankhauptstellen in den<br />

Bezirksausschüssen eine Vertretung der Anteilseigner zur Seite. Die<br />

Mitglieder des Bezirksausschusses (4— 10) werden vom Reichskanzler aus<br />

den vom Bankkommissar <strong>und</strong> vom Zentralausschuß aufgestellten Vorschlags-<br />

listen der am Sitz der Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe<br />

wohnhaften Anteilseigner ausgewählt. Den Bezirksausschüssen werden in<br />

monatlichen Sitzungen die Übersichten über die Geschäfte der betreffenden<br />

Reichsbankhauptstelle vorgelegt.<br />

Wie aus dem Zentralausschuß drei Deputierte, so werden aus dem<br />

Bezirksausschuß zwei oder drei Beigeordnete gewählt; die eine fort-<br />

laufende spezielle Kontrolle über den Geschäftsgang der Hauptstelle vor-<br />

zunehmen verpflichtet sind. Die Tätigkeit dieser Beigeordneten ist nur<br />

von lokaler Bedeutung, während die Deputierten in Berlin, wie bereits<br />

erwähnt, neben Ausübung der Kontrolltätigkeit vor allem darüber zu<br />

wachen haben, daß Reich oder Staat den Bankkredit nicht mißbrauchen.<br />

Die Errichtung von Reichsbankstellen erfolgt (^37 des BG.) durch<br />

den Reichskanzler regelmäßig auf Antrag des Reichsbankdirektoriums.<br />

Geleitet werden sie von einem aus zwei jNIitgliedem bestehenden Vorstande.<br />

Die Reichsbankstellen unterscheiden sich von den Reichsbankhaupt-<br />

stellen in der Hauptsache dadurch, daß bei den Reichsbankstellen Be-<br />

zirksausschuß <strong>und</strong> Beigeordnete fehlen. Die Funktionen, die bei den<br />

Reichsbankhauptstellen dem Kommissar obliegen, übt bei den Reichsbank-<br />

stellen ein Justitiar aus. Umsätze <strong>und</strong> Verkehr sind naturgemäß bei<br />

den Reichsbankstellen geringer als bei den Reichsbankhauptstellen.<br />

Reichsbankhauptstellen <strong>und</strong> Reichsbankstellen sind selbständige An-<br />

stalten. Sie können innerhalb ihres Bezirkes alle diejenigen Geschäfte selb-<br />

ständig betreiben, die die Reichsbank gemäß § 13 des BG. ausüben darf.<br />

Die Errichtung von Reichsbanknebenstellen findet durch das<br />

Reichsbankdirektorium statt, meist auf Antrag einer Kommune. Die Reichs-<br />

bank fragt nicht, wie andere <strong>Banken</strong>, wenn sie eine Filiale errichten<br />

wollen: Wo ist ein günstiger Platz hierfür? sondern läßt die Inter-<br />

essenten an sich herantreten. Sie fordert in der Regel ein mietfreies Bureau<br />

mit Wohnung für den Kassenboten, Steuerfreiheit <strong>und</strong> Garantie für einen<br />

iährlichen Bruttogewinn von 5000 M auf die Zeit von 10 Jahren. Diese<br />

Garantieleistung fällt kleineren Kommunen schwer, <strong>und</strong> oft verpflichten<br />

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