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Banken und Bankpolitik

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geschäfte einschließlich der Notenausgabe nach Maßgabe der ihr erteilten<br />

Konzession zu betreiben."<br />

Die Gesellschaft hat ihren Sitz <strong>und</strong> allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.<br />

Sie ist berechtigt, überall im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete so-<br />

wie mit Zustimmung des Reichskanzlers in anderen Territorien Zweig-<br />

anstalten oder Agenturen zu errichten. Der Reichskanzler kann im Falle<br />

eines vorhandenen Bedürfnisses die Errichtung von Zweiganstalten an<br />

größeren Plätzen des Schutzgebietes anordnen.<br />

Die Hauptkasse befindet sich in Daressalam, Zweiganstalten <strong>und</strong> Agen-<br />

turen an den bedeutenden Küstenplätzen des ostafrikanischen Schutzgebietes.<br />

Das Gr<strong>und</strong>kapital der Gesellschaft besteht aus 2 Millionen M<br />

(= i^jo Millionen Rupien), eingeteilt in 4000 Anteile von je 500 M,<br />

auf die jedoch bis jetzt nur 25*^!^ eingezahlt sind. Sollte die Haupt-<br />

versammlung einmal den Beschluß fassen, das Gr<strong>und</strong>kapital über den Be-<br />

trag von 10 Millionen M zu erhöhen, so muß die Genehmigung des<br />

Reichskanzlers eingeholt werden.<br />

Die Bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs auf Rupien<br />

lautende Noten bis zum dreifachen Betrage des eingezahlten Gr<strong>und</strong>-<br />

kapitals auszugeben. Die Noten dürfen nur auf Beträge von 5, 10, 20,<br />

50, 100 Rupien oder ein Vielfaches von 100 Rupien lauten <strong>und</strong> müssen<br />

im Schutzgebiet ausgestellt werden.<br />

Am 31. Dezember 1907 waren im Umlauf:<br />

Rp. 164725 in 5 -Rupien-Noten<br />

„ 209750 „ 10-<br />

,, 249700 „ 50-<br />

„ 165000 „ 100- „<br />

Rp- 789175-<br />

Was die Notendeckung anbelangt, so besteht die Vorschrift, daß<br />

die Bank für den Betrag der im Umlauf befindlichen Noten mindestens<br />

ein Drittel in deutsch-ostafrikanischen Landessilbermünzen, in indischen<br />

Rupien, in Reichsgoldmünzen, in fremden Goldmünzen, in Reichskassen-<br />

scheinen oder in Reichsbanknoten in ihren Kassen im ostafrikanischen<br />

Schutzgebiet als Deckung bereithalten muß. Der Rest — hierin ist ihr<br />

ein freierer Spielraum als den deutschen Notenbanken gelassen —<br />

soll durch Wechsel <strong>und</strong> wechselähnliche Papiere, die eine Verfallzeit von<br />

höchstens 6 Monaten haben, oder durch Guthaben bei der Reichsbank,<br />

der Seehandlung oder anderen, vom Reichskanzler zugelassenen <strong>Banken</strong><br />

gedeckt sein.<br />

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