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Banken und Bankpolitik

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Vorher herrschte in New York das auf einem Gesetze vom 2. April<br />

1829 beruhende „safety f<strong>und</strong> System", das man kurz als eine Ver-<br />

sicherung auf Gegenseitigkeit zum Schutze der Noteninhaber <strong>und</strong> Gläu-<br />

biger bezeichnen kann. Seine Hauptprinzipien waren folgende: Das Bank-<br />

kapital dient lediglich als Garantiefonds <strong>und</strong> ist in öfifentlichen Anleihen,<br />

Bonds <strong>und</strong> Hypotheken anzulegen. Betriebskapital bilden die Depositen.<br />

Damit bei deren Zurückziehung die <strong>Banken</strong> nicht in Verlegenheit gerieten,<br />

mußten sie jährlich in einen Bankfonds %% ihres Kapitals so<br />

lange entrichten, bis der Beitrag sich auf 3 ^\q ihres Aktienkapitals belief.<br />

Aus diesem Fonds sollten die Noten der <strong>Banken</strong>, die falliert hatten,<br />

eingelöst <strong>und</strong> auch deren sonstige Verbindlichkeiten erfüllt werden. Bei<br />

einem auf so weite Kreise sich erstreckenden Krach wie dem des Jahres<br />

1837 konnte dieses System, das den großen Fehler hatte, daß gut ver-<br />

waltete <strong>Banken</strong> zu einem Fonds beitragen mußten, um die Schulden der<br />

weniger gut geleiteten <strong>Banken</strong> zu bezahlen, naturgemäß keinen Schutz<br />

bieten. Nach Handy standen im Jahre 1837 dem Notenumlauf der falliten<br />

<strong>Banken</strong> von i 548 588 .$ nur Fonds im Betrage von 86 274 ^ gegenüber.<br />

Die Erkenntnis, daß das safety f<strong>und</strong> System in kritischen Zeiten den<br />

Noteninhabern <strong>und</strong> anderen Gläubigem keinen genügenden Schutz ge-<br />

währe, führte dann zu dem New-Yorker free banking law (Freibank<br />

gesetz), dessen Hauptbestimmungen folgende waren:<br />

Jeder Bankier <strong>und</strong> jede beliebige Anzahl Personen, die sich zum Be-<br />

triebe eines Bankgeschäftes zusammentun, haben das Recht, ohne be-<br />

sondere Charter, mit deren Verleihung vorher oft Mißbrauch getrieben worden<br />

war, Noten auszugeben, sofern gewisse Normativbestimmungen erfüllt sind:<br />

Noten dürfen nur ausgegeben werden, nachdem zuvor Sicherheit in<br />

voller Höhe des Nennwertes der auszugebenden Noten beim Finanz-<br />

kontrolleur des Staates New York hinterlegt worden ist, <strong>und</strong> zwar im<br />

l>.Iindestbetrage von 100 000 ^.<br />

Als Sicherheit waren Anleihen der Union <strong>und</strong> des Staates New York<br />

ohne weiteres verwendbar, Anleihen anderer Staaten mit Genehmigung<br />

des Finanzkontrolleurs. Die Noten wurden von diesem unterzeichnet,<br />

numeriert <strong>und</strong> registriert <strong>und</strong> hatten alle das gleiche Aussehen. War eine<br />

Bank nicht in der Lage, ihre Noten bei Vorzeigung einzulösen, so sollte<br />

der Kontrolleur die deponierten Effekten verkaufen <strong>und</strong> den Erlös zur<br />

Einlösung der Noten verwenden. Dem Inhaber der nicht sofort bei Prä-<br />

sentation honorierten Noten wiurde das Recht verliehen, 14^/0 Verzugs-<br />

zinsen zu fordern.<br />

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