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Banken und Bankpolitik

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Noten dem Inhaber gegen<br />

Münzen, die im ostafrikanischen Schutzgebiet als gesetzliches Zahlungs-<br />

mittel anerkannt sind, einzulösen, <strong>und</strong> zwar bei ihrer Hauptkasse in<br />

Daressalam sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten soweit es<br />

deren Barbestände <strong>und</strong> Geldbedürfnisse gestatten. Haben die Filialen<br />

bares Geld in üirer Kasse, brauchen sie es aber für andere Zwecke, so<br />

sind sie zur Einlösung der Noten nicht genötigt. Weiter ist die Ge-<br />

sellschaft veri:)flichtet, ihre Noten bei allen ihren Anstalten zum Neimwert<br />

in Zahlung zu nehmen.<br />

5 °|o Noten st euer ist an den Fiskus des deutsch - ostafrikanischen<br />

Schutzgebietes zu zahlen, wenn der Notenumlauf den doppelten Betrag<br />

des Barvorrates überschreitet, mit der Einschränkung, daß Steuer nur von<br />

dem Betrage berechnet wird, der die Summe von 500000 Rupien über-<br />

steigt. Die Feststellung der Steuer erfolgt, im Gegensatz zu den Bestim-<br />

mungen des deutschen Bankgesetzes, nur einmal monatlich. Betrachten<br />

wir die Berechnung an einem Beispiel:<br />

Am 20. eines Monats — der Notenumlauf von diesem Tage ist für<br />

die vorgeschriebenen Nachweisungen zugr<strong>und</strong>e zu legen — betrug, nehmen<br />

wir an, der Kassenbestand 505000 Rupien.<br />

Noten liefen um 1034000 Rupien<br />

steuerfrei waren. loioooo „<br />

mithin steuerpflichtig .... 24000 Rupien<br />

Es wären also {^j^, ^/o Notensteuer) 1 00 Rupien zu zahlen.<br />

Wie die deutschen Privatnotenbanken, mit Ausnahme der Sächsischen<br />

Bank, muß auch die Deutsch -Ostafrikanische Bank, wenn der Gewinn<br />

eine bestimmte Höhe erreicht hat, eine Abgabe an den Staat entrichten.<br />

Wenn die statutenmäßig festgesetzten Summen an den Reservefonds <strong>und</strong><br />

den Verwaltungsrat abgeführt sind <strong>und</strong> die Anteilseigner eine Dividende<br />

bis zu 5 o|q des eingezahlten Gr<strong>und</strong>kapitals erhalten haben, wird der etwa<br />

noch verbleibende Rest hälftig an die Anteilseigner <strong>und</strong> den Landesfiskus<br />

des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes geteilt^).<br />

Die Bestimmungen hinsichtlich der Aufhebung <strong>und</strong> des Erwerbes<br />

der Bank seitens des deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus<br />

sind denen des § 41 des Bankgesetzes nachgebildet.<br />

Neben dem Recht der Notenausgabe besitzt die Bank auch die Pflicht,<br />

den Rupienkurs zu regulieren. Sie stellt bei ihrer Geschäftsstelle in<br />

^) Für das Jahr 1907 betrug der Gewinnanteil des Landesfiskus 18618 M.<br />

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