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Banken und Bankpolitik

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des Stammkapitals — , so würde dies einer direkten Kapitalserhöhung<br />

entschieden vorzuziehen sein. Die Anteilseigner würden dadurch nicht<br />

geschädigt, da sie ja nur i|^ — die Reichskasse dagegen '^j^ — der<br />

Superdividende in den Reservefonds abzugeben hätten. Bei einer etwaigen<br />

späteren Verstaatlichung würden sie durch Erhöhung des Reservefonds<br />

gewinnen, da dieser dann ja hälftig zwischen ihnen <strong>und</strong> dem Reich ge-<br />

teilt werden müßte.<br />

IV. Stellung der Notenbanken zum Staat,<br />

1. Die Notenbanken im Dienste der Finanzverwaltung des Staates.<br />

a) Zahlungsvermittelung.<br />

Keine Zentralnotenbank der Welt befindet sich so im Mittelpunkt der<br />

staatlichen Finanzverwaltung, wie die Bank von England. An der Spitze der<br />

Kassenverwaltung steht das leitende Organ des gesamten Finanzwesens,<br />

das treasury department, dessen Aufgabe es vor allem ist, für ein stetes<br />

Gleichgewicht von Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben Sorge zu tragen. Jedes<br />

Zentralamt der Verwaltung eines besonderen Einnahmezweiges besitzt ein<br />

Konto bei der Bank von England, auf das es alle eingehenden Gelder<br />

•einzahlt. Auf einem seit 1834 von der Bank unter dem Namen „His<br />

Majesty's Exchequer" geführten, mehrere Unterabteilungen besitzenden<br />

Konto, werden die gesamten Staatseinnahmen verbucht <strong>und</strong> die für den<br />

Staat geleisteten Ausgaben zur Last geschrieben. Eine sehr ausführliche<br />

Darstellung dieser Verhältnisse hat Philippovich^) gegeben, auf die hier-<br />

mit verwiesen sei.<br />

In Deutschland bestimmt § 22 des Bankgesetzes: „Die Reichsbank<br />

ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzu-<br />

nehmen <strong>und</strong> bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. Sie ist be-<br />

rechtigt, die nämlichen Geschäfte für die B<strong>und</strong>esstaaten zu übernehmen."<br />

§ II des Reichsbank-Statuts sagt dann weiter: „Der Reichsbank liegt ob,<br />

das Reichsguthaben unentgeltlich zu verwalten <strong>und</strong> über die für Rechnung<br />

des Reichs angenommenen <strong>und</strong> geleisteten Zahlungen Buch zu führen<br />

<strong>und</strong> Rechnung zu legen."<br />

Für die Geschäfte mit dem Reich hat die Reichsbank eine besondere<br />

Abteilung, „die Reichshauptkasse", eingerichtet. Das Reich besitzt ein<br />

Konto, auf das, wenn auch nicht in so weitgehender Weise wie in Eng-<br />

^) Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung des Staates. Wien 1885.<br />

18 Obst, <strong>Bankpolitik</strong> 273

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