07.03.2013 Aufrufe

Banken und Bankpolitik

Banken und Bankpolitik

Banken und Bankpolitik

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Die Betriebsmittel dürfen nur in ganz bestimmter Weise (siehe<br />

§ 13 des BG.) angelegt werden.<br />

2. Von dem 4^/2*^/0 des Gr<strong>und</strong>kapitals übersteigenden Reingewinn müssen<br />

jährlich mindestens 20*^/0 so lange zu Ansammlung eines Reservefonds<br />

zurückgelegt werden, als derselbe nicht ein Viertel des Gr<strong>und</strong>kapitals beträgt.<br />

3. Die im Umlauf befindlichen Noten müssen mindestens zu einem<br />

Drittel durch Reichskassenscheine, Metallgeld oder Goldbarren, der Rest<br />

durch gute, höchstens noch drei Monate laufende Wechsel gedeckt sein.<br />

4. Die Noten müssen bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M.<br />

gegen kursfähiges deutsches Geld eingelöst werden^).<br />

5. Die Bank muß alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im ge-<br />

samten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen<br />

ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80000 Einwohnern<br />

ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung nehmen, so lange<br />

die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihre Noten pünktlich einlöst.<br />

6. Die Bank muß auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr kon-<br />

zessionsmäßig in gewisser Beziehung zusteht, verzichten.<br />

7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten<br />

zuerst zum i. Januar i8gi, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach<br />

vorausgegangener einjähriger Kündigung ohne irgend welche Entschädigung<br />

aufgehoben werden kann. —<br />

Diejenigen <strong>Banken</strong>, die den Nachweis lieferten, daß der Betrag der<br />

nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf den<br />

Betrag ihres am i. Januar 1874 eingezahlten Gr<strong>und</strong>kapitals beschränkt<br />

wäre, erhielten gewisse Erleichterungen hinsichtlich des zu bildenden Re-<br />

servefonds <strong>und</strong> der Beleihungsbestimmungen. Vor allem aber war ihnen<br />

ohne weiteres gestattet, im gesamten Reichsgebiete Bankgeschäfte durch<br />

Zweiganstalten <strong>und</strong> Agenturen zu treiben, während für die <strong>Banken</strong>, die<br />

ihre Notenausgabe nicht eingeschränkt hatten, es eines Antrages bei der<br />

zuständigen Landesregierung <strong>und</strong> der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates bedurfte.<br />

Nach dem Gesetz von 1875 gab es nun 4 Kategorien von Notenbanken:<br />

I. <strong>Banken</strong>, die sich den einschränkenden Bestimmungen des § 44<br />

ad I—7 nicht unterworfen hatten <strong>und</strong> deren Noten infolgedessen<br />

^) Demzufolge werden ohne irgend welchen Abzug eingelöst die Noten<br />

der Sächsischen Bank zu Dresden bei dem Bankhause S. Bleichröder in Berlin^<br />

der Bayerischen Notenbank \<br />

der Württembergischen Notenbank > bei der Frankfurter Bank in Frankfurt a. M.<br />

der Badischen Notenbank<br />

98<br />

>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!