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Banken und Bankpolitik

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keiten glücklich, freilich nicht ohne große pekuniäre Opfer überw<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> dadurch dem Lande bewiesen, daß sie ihrer gemeinnützigen Be-<br />

stimmung gewachsen ist".<br />

4, Die deutschen Notenbanken von 1866— 1875.<br />

Refo rmbestrebungen<br />

Das Jahr i866 war für die weitere Entwickelung des Notenbankwesens<br />

in Deutschland entscheidend. Mehr als je noch trat jetzt der himmelweite<br />

Unterschied zwischen der Preußischen Bank <strong>und</strong> den anderen Noten-<br />

banken hervor. Während jene bereit <strong>und</strong> in der Lage war, allen berech-<br />

tigten Kreditansprüchen zu genügen, versagten die anderen Notenbanken<br />

jetzt, wo man ihre Hilfe am nötigsten brauchte, vollkommen. Es mußte<br />

so kommen, weil ihre ganze Organisation <strong>und</strong> Tätigkeit nur auf ruhige,<br />

normale Zeiten zugeschnitten war.<br />

Das Kriegsjahr i866 war für das deutsche Notenbankwesen aber auch<br />

insofern ein Wendepunkt, weil jetzt für seine Vereinheitlichung eine staats-<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lage gegeben war. In dem Norddeutschen B<strong>und</strong> war ein<br />

Zentralorgan für Gesetzgebung <strong>und</strong> Verwaltung geschaffen worden —<br />

freilich fehlten von den 26 deutschen Staaten im B<strong>und</strong>e noch: Bayern,<br />

Württemberg <strong>und</strong> das südlich vom Main gelegene Hessen.<br />

In Ziffer 3 <strong>und</strong> 4 der Verfassung des Norddeutschen B<strong>und</strong>es heißt es<br />

Der Beaufsichtigung seitens des B<strong>und</strong>es unterliegen die nachstehenden<br />

Angelegenheiten<br />

3. die Ordnung des Münz-, Maß- <strong>und</strong> Gewichtssystems, nebst Fest-<br />

stellung der Gr<strong>und</strong>sätze über die Emission von f<strong>und</strong>iertem<br />

<strong>und</strong> unf<strong>und</strong>iertem Papiergelde;<br />

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ermächtigung erließ der Norddeutsche B<strong>und</strong>, um<br />

einer weiteren Zersplitterung des Notenbankwesens vorzubeugen, am 27. INIärz<br />

1870 das sogen. Banknotensperrgesetz. Dieses besagte: Die Grün-<br />

dung neuer Notenbanken ist in Zukunft nur durch ein B<strong>und</strong>esgesetz<br />

möglich. Eine Erweiterung der bereits bestehenden Notenrechte ist den<br />

Einzelstaaten verboten. Eine Verlängerung der bestehenden Konzessionen<br />

darf nur durch B<strong>und</strong>esgesetz <strong>und</strong> mit der Vereinbarung jährlicher Kün-<br />

digung geschehen. Das Gesetz sollte vorläufig bis zum i. Juli 1872 Gel-<br />

tung haben.<br />

Seit 1870I71 war die Notengesetzgebung Sache des Reiches. Alles<br />

drängte auf eine einheitliche Regelung des Geld- <strong>und</strong> INIünzwesens wie<br />

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