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Banken und Bankpolitik

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so haben die Zensoren die Interessen der Aktionäre wahrzunehmen,<br />

denen sie auch in der Generalversammlung über ihre Tätigkeit Bericht<br />

erstatten. Sie revidieren, wie die Deputierten der Deutschen Reichsbank,<br />

die Bücher, die Kassen, die Wechsel- <strong>und</strong> Effektenbestände der Bank,<br />

überwachen alle deren Operationen <strong>und</strong> haben das Recht, zu inter-<br />

pellieren.<br />

Regenten <strong>und</strong> Zensoren bilden zur Überwachung <strong>und</strong> Leitung der Ge-<br />

schäfte 6 Komitees:<br />

1. Das Diskontkomitee.<br />

2. Das Notenkomitee.<br />

3. Das Komitee für den Verkehr mit dem Staat.<br />

4. Das Kassenkomitee.<br />

5. Das Komitee der Bücher <strong>und</strong> des Portefeuilles.<br />

6. Das Komitee zur Ordnung der Verhältnisse der Zweiganstalten.<br />

In jedem dieser 6 Komitees, die vorbereitende Organe für die Ent-<br />

scheidungen des Conseil general sind, führt der Gouverneur oder einer<br />

der beiden Vizegouverneure den Vorsitz.<br />

Neben dem Diskontkomitee besteht ein Conseil d'Escompte, dessen<br />

12 Mitglieder aus den Reihen der in Paris ansässigen Bankiers, Kauf-<br />

leute <strong>und</strong> Industriellen auf Vorschlag der Zensoren vom Conseil general<br />

gewählt werden. Je 4 von ihnen werden abwechselnd auf 2 Wochen ins<br />

Diskontkomitee berufen <strong>und</strong> haben gemeinsam mit dessen fünf Mitgliedern .<br />

die während dieser Zeit der Bank zum Diskont eingereichten Wechsel<br />

zu prüfen. Die oberste Entscheidung aber hat der Gouverneur. Außer<br />

dieser Tätigkeit liegt dem Conseil d'Escompte in seiner Gesamtheit die<br />

Pftcht ob, gemeinsam mit den Mitgliedern des Conseil general alljährlich<br />

die Liste der Personen aufzustellen, deren Wechsel zum Diskont zuge-<br />

lassen sind.<br />

Die Organisation der Zweiganstalten, Succursales — Ende: 1907:<br />

127 — ist der der Zentrale in Paris nachgebildet. Geleitet wird jede<br />

Filiale von einem von der Regierung auf Vorschlag des Finanzministers<br />

ernannten Direktor, der im kleinen die gleichen Funktionen, wie der Gou-<br />

verneur bei der Zentrale ausübt. Ihm zur Seite steht ein Conseil d'Ad-<br />

ministration, der aus ca. 12 vom Gouverneur auf Vorschlag des Conseil<br />

general auf drei Jahre ernannten Mitgliedern besteht, die, wie bei der<br />

Zentrale, verschiedene Komitees bilden. Wie die Tätigkeit des Pariser<br />

Hauptinstituts, so wird auch die jeder Zweiganstalt durch drei Zensoren,<br />

deren Ernennung hier durch den Conseil general erfolgt, überwacht.<br />

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