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Banken und Bankpolitik

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erhöht. Das Privileg wurde 1856 auf 15 Jahre, bis 1871, erweitert. Die<br />

Zahl ihrer Zweiganstalten in der Monarchie mehrte sich dauernd: 1847<br />

waren es 30, 1852: 70, 1857: 103, 1862: 120, 1867: 144, 1872: 166<br />

<strong>und</strong> 1875: 183.<br />

Die Erweiterung des Notenprivilegs der Bank war gerade zur rechten<br />

Zeit erfolgt. In den Jahren 1857 <strong>und</strong> 1858 wurden, hauptsächlich ver-<br />

anlaßt durch die angefachte Unternehmungslust <strong>und</strong> große Börsenspekula-<br />

tionen, gewaltige Anforderungen an die Bank gestellt. Das Steigen des<br />

Zinsfußes in allen Ländern machte es auch der Preußischen Bank un-<br />

möglich, die ihr einst vorgezeichnete Maximalgrenze inne zu halten. 1857<br />

erhöhte sie ihren Wechseldiskont auf y'^jo' ihren Lombardsatz für Darlehen<br />

auf Waren auf y^j^, für Darlehen auf EfTekten auf 8 ^Jq. In diesen kri-<br />

tischen Zeiten hat die Bank sich vollkommen bewährt. 1857 war sie auf<br />

dem Höhepunkt ihrer Entwickelung angelangt. Vorteilhaft hob sich die<br />

Preußische Bank, die halb Staats-, halb Privatinstitut war, von den anderen<br />

deutschen Notenbanken ab, die nur das eine Wort: „Verdienen" kannten.<br />

Im Gegensatz zu der Mehrzahl der anderen Notenbanken hatte die<br />

Preußische Bank ihre Kapitalien so angelegt, daß sie nach menschlicher<br />

Berechnung niemals in Zahlungsschwierigkeiten geraten konnte. Ihre Haupt-<br />

aktivgeschäfte waren von jeher das Diskont- <strong>und</strong> das Lombardgeschäft,<br />

<strong>und</strong> hierbei ging sie äußerst vorsichtig zu Werke.<br />

Die größere Ausdehnung des Notengeschäftes, die segensreiche Wirkung<br />

der Preußischen Bank, die Schäden, die die privaten Noteninstitute ver-<br />

ursacht hatten, ließen es erklärlich erscheinen, daß man sich jetzt in Deutschland<br />

auch in den Kreisen der Volkswirte <strong>und</strong> Juristen eifrig mit dem<br />

Zettelbankwesen, der sogenannten Bankfrage beschäftigte.<br />

Eine einheitliche Regelung des deutschen Notenbankwesens er-<br />

strebte ein aus dem Jahre 1861 stammender Entwurf der preußischen<br />

Regierung. Hiernach sollten Notenbanken nur an Zentralplätzen des<br />

Handels <strong>und</strong> der Industrie, an denen ein lebhafter Geldverkehr stattfand,<br />

bestehen. Die <strong>Banken</strong> sind verpflichtet, heißt es in dem Entwurf, die<br />

von ihnen ausgegebenen Noten jederzeit gegen bares Geld einzulösen.<br />

Damit sie hierzu in der Lage sind, haben sie eine, zu den übrigen Bankgeschäften<br />

nicht verwendbare Kasse zu halten, in der jederzeit ein dem<br />

Werte der umlaufenden Noten gleicher Betrag vorrätig gehalten wird,<br />

wovon mindestens ^jo bares Geld sein muß, während die anderen -|g in<br />

diskontierten Wechseln bestehen können. Die Befugnis zur Notenausgabe<br />

darf nur von der Landesregierung selbst oder von solchen Bankinstituten<br />

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