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Die Juden und das Dritte Reich

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vermitteln von der Art, wie die von mir zitierten Artikel des Statuts benutzt<br />

wurden.<br />

Sei es um die Verteidigung zum Schweigen zu bringen (beispielsweise<br />

über so wichtige Dinge wie den Versailler Vertrag, der übrigens von der<br />

Anklage immer wieder gegen die Angeklagten herangezogen wurde), sei es<br />

um die Aussagen offensichtlich falscher Zeugen als echt anerkennen zu<br />

können, wie die des Dr. Blaha (vgl. S. 87) oder die der Hauptsturmführer<br />

Hoettl <strong>und</strong> Wisliceny (vgl. S. 92), seien es offensichtlich zurechtgemachte<br />

Dokumente wie der Bericht Hossbach (vgl. S. 70) oder offensichtlich<br />

falsche wie der Bericht Gerstein (siehe Anhang), oder so phantasievolle<br />

Statistiken wie die aus den Memoiren von Hoess, dem Auschwitzer<br />

Lagerkommandanten destillierten (die außerdem noch von Hoess selbst<br />

dementiert werden), (vgl. S. 106) usw.<br />

Allein im ersten Prozess, also dem der Hauptkriegsverbrecher, findet man<br />

H<strong>und</strong>erte von Fällen dieser Art, deren Zahl <strong>und</strong> deren skrupellose Verwendung<br />

seitens der Richter in den 12 folgenden noch um ein Vielfaches vergrößert<br />

wurden.<br />

Zum Schluss möchte ich noch zwei der elf Verfahrensregeln erwähnen, die dem<br />

Statut zur Bemäntelung seiner Unvollkommenheiten in Hinblick auf <strong>das</strong><br />

verfolgte Ziel angehängt waren, Vorschrift Nr. 2 <strong>und</strong> Vorschrift Nr. 4.<br />

Unter dem Titel "Bekanntmachungen an die Angeklagten <strong>und</strong> Recht auf<br />

Beistand eines Rechtsanwaltes" drückt sich die erste Regel in Absatz a so aus:<br />

"Jeder einzelne in Haft befindliche Angeklagte soll nicht weniger als 30<br />

Tage vor der Hauptverhandlung in einer Sprache, die er versteht, eine<br />

Abschrift erhalten: 1. der Anklageschrift, 2. des Statuts, 3. aller sonstigen<br />

mit der Anklageschrift eingereichten Urk<strong>und</strong>en, <strong>und</strong> 4. einer Darlegung<br />

seines Anspruches auf Rechtsbeistand gemäß Absatz d dieser Vorschrift,<br />

sowie einer Anwaltsliste."<br />

Über Absatz d ist nichts zu sagen. Aber Absatz c der Vorschrift Nr. 4 bringt eine<br />

wichtige Einschränkung zu den Bestimmungen der Vorschrift Nr. 2 bezüglich<br />

des Rechts auf Erhalt aller in der Anklageschrift erwähnten Dokumente, indem<br />

festgestellt wird, <strong>das</strong>s der Angeklagte sie erhält "soweit sie von den<br />

Hauptanklägern zur Verfügung gestellt werden."<br />

Daraus sieht man, <strong>das</strong>s die Verfasser des Statuts keine Vorsichtsmaßnahme<br />

außer Acht gelassen hatten. <strong>Die</strong> letztgenannte Bestimmung spielte eine viel<br />

wesentlichere Rolle mit Bezug auf die "Zeugen", als auf die "Dokumente": Es<br />

lässt sich nicht einmal abschätzen wie viele Zeugen eigentlich ihre Aussagen<br />

niederschrieben <strong>und</strong> anschließend starben, beziehungsweise von wie vielen<br />

Zeugen seitens der Generalankläger erklärt wurde, <strong>das</strong>s sie am Leben seien, aber<br />

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