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Die Juden und das Dritte Reich

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2. DER NÜRNBERGER PROZESS<br />

A. Definition des Verbrechens <strong>und</strong> des Verbrechers<br />

Als der Krieg praktisch schon von den Alliierten gewonnen war, zog sich sein<br />

letzter Abschnitt trotzdem noch fast zwei Jahre lang hin, weil der Krieg nach der<br />

Moskauer Erklärung eben nur noch mit der totalen Vernichtung der<br />

unterliegenden Seite enden konnte.<br />

Belastet mit allen Ressentiments aus diesem Kampf ohne Dimensionen, ohne<br />

Maß <strong>und</strong> ohne Gnade, fanden sich die Vereinigten Staaten, England <strong>und</strong><br />

Russland (denen sich zuzugesellen auch Frankreich gestattet war) als Sieger am<br />

8. August 1945 in London, um die Verfolgung <strong>und</strong> Bestrafung der<br />

Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse einzuleiten, anders gesagt um<br />

die praktischen Folgerungen aus der Moskauer Erklärung zu ziehen. Wie man<br />

sieht, lässt sich die Formulierung auf verschiedene Menschengruppen<br />

anwenden: Es handelt sich nicht mehr um die Deutschen allein, sondern um die<br />

Angehörigen "der Achsenmächte" <strong>und</strong> nicht mehr um "Offiziere, Soldaten <strong>und</strong><br />

Mitglieder der Nazipartei, die für Verbrechen verantwortlich sind oder freiwillig<br />

an ihrer Ausführung teilgenommen haben", sondern schlicht um<br />

"Hauptkriegsverbrecher" ohne nähere Angaben. Dadurch konnte die Verfolgung<br />

von der Einzelperson auf alle Angehörigen der Gruppe ausgedehnt werden <strong>und</strong><br />

konnte in dem Vertrag, der damals gerade ausgearbeitet wurde, der Begriff der<br />

Kollektivbestrafung eingeführt werden. <strong>Die</strong>ser Vertrag, der die Unterschrift der<br />

folgenden fünf Juristen trägt: Robert Faico (Vertreter der Provisorischen<br />

Regierung der französischen Republik), Robert H. Jackson (USA), Jowitt<br />

(Großbritannien <strong>und</strong> Irland), I. Nikitschenko <strong>und</strong> A. Trainine (UdSSR) umfasst<br />

7 Artikel <strong>und</strong> bestimmt, <strong>das</strong>s:<br />

1. ein Internationales Militärtribunal gebildet werden soll zur<br />

Aburteilung von solchen Kriegsverbrechen, für deren Verbrechen<br />

ein geographisch bestimmter Tatort nicht vorhanden ist, gleichgültig<br />

ob sie als Einzelperson angeklagt werden oder in ihrer Eigenschaft<br />

als Mitglieder bestimmter Organisationen oder Gruppen, oder auch<br />

aus beiden Gründen (Art. l);<br />

2. die anderen Kriegsverbrecher an die Länder ausgeliefert werden<br />

sollen, in denen sie ihr Verbrechen begangen haben (Art. 4);<br />

3. für die letzteren die bereits bestehenden oder noch zu bildenden<br />

nationalen Gerichte zuständig sein sollten (Art. 6);<br />

4. der Vertrag mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft trat,<br />

während eines Jahres gültig blieb <strong>und</strong> sich dann verlängerte unter<br />

Vorbehalt des Rechts eines jeden Unterzeichners, ihn mit<br />

einmonatiger Frist auf diplomatischem Weg zu kündigen (Art. 7).<br />

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