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Die Juden und das Dritte Reich

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worden, in denen gr<strong>und</strong>sätzlich die Tötung der Gefangenen verlangt<br />

worden ist.<br />

2. Aus diesem Anlass wurde in einem Zusatz zum Wehrmachtsbericht<br />

vom 17. Oktober 1942 bereits angekündigt, <strong>das</strong>s in Zukunft<br />

Deutschland gegenüber diesen Sabotagetrupps der Briten <strong>und</strong> ihren<br />

Helfershelfern zum gleichen Verfahren greifen wird, <strong>das</strong> heißt: <strong>das</strong>s<br />

sie durch die deutschen Truppen, wo immer sie auch auftreten,<br />

rücksichtslos im Kampf niedergemacht werden.<br />

3. Ich befehle daher: Von jetzt ab sind alle bei so genannten<br />

Kommandounternehmungen in Europa oder in Afrika von deutschen<br />

Truppen gestellte Gegner, auch wenn es sich äußerlich um Soldaten<br />

in Uniform oder Zerstörertrupps mit <strong>und</strong> ohne Waffen handelt, im<br />

Kampf oder auf der Flucht bis auf den letzten Mann<br />

niederzumachen. Es ist dabei ganz gleich, ob sie zu ihren Aktionen<br />

durch Schiffe <strong>und</strong> Flugzeuge angelandet werden oder mittels<br />

Fallschirmen abspringen. Selbst wenn diese Subjekte bei ihrer<br />

Auffindung scheinbar Anstalten machen sollten, sich gefangen zu<br />

geben, ist ihnen gr<strong>und</strong>sätzlich jeder Pardon zu verweigern. Hierüber<br />

ist in jedem Einzelfall zur Bekanntgabe im Wehrmachtsbericht eine<br />

eingehende Meldung an <strong>das</strong> OKW. zu erstatten.<br />

Drei weitere Abschnitte legten noch fest, <strong>das</strong>s falls bestimmte Spione <strong>und</strong><br />

Saboteure von der Armee festgenommen werden sollten, sie sofort dem SD<br />

überstellt werden mussten, - <strong>das</strong>s dieser Befehl nicht für feindliche Soldaten<br />

galt, die im Rahmen normaler Kampfhandlungen, Großangriffe,<br />

Großlandungsoperationen <strong>und</strong> Großluftlandeunternehmungen gefangen<br />

genommen werden oder sich ergeben -, <strong>das</strong>s Einheitsführer <strong>und</strong> Offiziere vor ein<br />

Kriegsgericht gestellt werden konnten, wenn sie sich bei der Durchführung des<br />

Befehls eine Nachlässigkeit hätten zuschulden kommen lassen.<br />

Außerdem erläuterte ein ergänzender Führerbefehl vom gleichen Tag (PS 503<br />

IMT Band XXXI, Seite 117) noch einmal die Gründe für den Absatz l des<br />

eigentlichen Befehls.<br />

Es stimmt, <strong>das</strong>s dieser Befehl in mancher Hinsicht im Widerspruch zu den<br />

Konventionen von Genf <strong>und</strong> Den Haag steht, aber wenn man formaljuristisch<br />

gesehen, diese Tatsache nicht leugnen kann, so wird man auch zugeben müssen,<br />

<strong>das</strong>s es sich um eine Rechtsverletzung handelt, die durch eine andere<br />

Rechtsverletzung bedingt war <strong>und</strong> daher gemeinsam mit dieser beurteilt werden<br />

muss. Nun war nach Artikel 18 des Statuts die ursprüngliche Rechtsverletzung<br />

"prozessfern", infolgedessen befasste man sich nur mit der zweiten.<br />

Und in allen Veröffentlichungen wurden bestimmte Ausdrücke besonders<br />

hervorgehoben, wie "Soldaten mit oder ohne Uniform" (diese Einsatzgruppen<br />

hatten Uniformen bei sich, für den Fall, <strong>das</strong>s sie bei der Erfüllung ihres<br />

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