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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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164 Die colberger Klosterordmma,<br />

wendet, endlich aber in <strong>der</strong> ersten Hälfte des vorigen Iahrhnn<strong>der</strong>ts<br />

ganz abgebrochen.<br />

Altem Brauche gemäß und <strong>der</strong> Zustimmung des Rathes<br />

gewiß hatten die Klosterjungfrauen im Jahre 1563 den Bürgermeister<br />

Hans Adebar zu ihrem Probst gewählt, ohne jedoch die<br />

Bestätigung <strong>der</strong> Wahl durch Johann Friedrich zu erlangen, <strong>der</strong><br />

sehr bald erkannte, daß weniger das Kloster als vielmehr die<br />

Stadt hier den Versuch machte, ihm seine bischöflichen Rechte<br />

zu schmälern. Während <strong>der</strong> Rath selbst beim Reichskammergericht<br />

gegen den Bischof klagte, veranlaßte er zugleich unkluger<br />

Weise die Jungfrauen des längst evangelisch gewordenen<br />

Klosters, sich um Bestätigung ihrer Privilegien an den Papst<br />

zu wenden. Nur in <strong>der</strong> Begriffsverwirrung <strong>der</strong> damaligen<br />

Zeit konnte ein solcher Schritt gethan werden, <strong>der</strong> freilich auch<br />

nicht ohne Praecedens war, wie die durch Bischof Martin von<br />

Weier vom Papst 1549 erbetene und erlangte Bestätigung beweist.<br />

Irgend welchen Nutzen hatten die Klosterjungfrauen<br />

nicht von <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>sinnigen Appellation an die päpstliche Autorität,<br />

denn Johann Friedrich seinerseits zog die Stände in sein<br />

Interesse und überließ ihnen das Kloster (1569 und 1571)<br />

mit dem Beding, daß ihm als Bischof das Patronatsrecht<br />

ungekränkt verbleibe.<br />

Auf Herzog Johann Friedrich von Pommern, <strong>der</strong> von<br />

1556—1574 als Bischof von Camin über Colberg regiert<br />

hatte, war, als <strong>der</strong>selbe nach Herzog Barnims 11. (des älteren)<br />

Tode die Regierung des Herzogthums Stettin angetreten hatte,<br />

Bischof und dem Rath von Colberg um den Besitz des Klosters vgl.<br />

Riemaun, a. a. O. Cap. 13 und 14, welche hier benutzt worden sind.<br />

1542 ertheilte das Kloster Vollmacht zur Führung seiner Angelegen-<br />

heit vor päpstlichem, kaiserlichem o<strong>der</strong> au<strong>der</strong>m weltlichen Gericht betr.<br />

die erbetene Rückverlegung des Klosters in die alten noch bewohnbaren<br />

Klostergebäude uud Kirche innerhalb <strong>der</strong> Stadt. Darin wird nicht nur<br />

die Schadhaftigkeit des gegenwärtigen Klostersitzes in <strong>der</strong> Altstadt Col-<br />

berg beknndet, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bischof Erasmus von Camin wird ange-<br />

klagt, dnrch seine Habgier das Unvermögen des Klosters, das Gebäude<br />

ausbessern zu lassen, verschuldet zu haben. Staatsarchiv zu Stettin:<br />

Orig. Colberg, Nr. 28.

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