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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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von Friedr. Schultz. 55<br />

vielmehr ein Lehrer des Volks, als ein wenn anch immerhin<br />

geistlicher Richter desselben zn sein. Indessen dürfte doch<br />

anch Bischof Adalbert diesen Umstand keineswegs nnerwogen<br />

gelassen haben, als er die hier in Rede stehende Einrichtung<br />

traf. Wenn er sich dennoch dazn entschloß, so hat ihn dabei<br />

wohl <strong>der</strong> Wnnsch geleitet, seinem Kloster einen bestimmten<br />

änßeren Vortheil zuzuwenden, <strong>der</strong> sich auf eine an<strong>der</strong>e Weife<br />

nicht erreichen ließ. Wir haben oben ausführlich darüber gesprochen,<br />

wie <strong>der</strong> Bischof allem Anfchein nach es fchwer empfunden<br />

habe, daß Herzog Ratibor <strong>der</strong> ihm felbst fo fehr am<br />

Herzen liegenden neuen Stiftung seine Gnnst bei <strong>der</strong> ersten<br />

Dotirung <strong>der</strong>selben nur in äußerst geringem Maße zuwendete,<br />

und wie er selbst daher sich bemühte alles Zu thun, was das<br />

Fortbestehen <strong>der</strong>selben sichern konnte. Dazu bot ihm nun auch<br />

die hier von ihm gemachte Anordnung eine Handhabe dar.<br />

Es war nämlich kirchlicher Brauch, daß die Archidiaconen aus<br />

ihren Bezirken gewisse Einkünfte bezogen, die nicht überall<br />

gleich, aber doch, wie ?s scheint, meist ziemlich beträchtlich<br />

waren. Gerade in Bezug auf das stolper Archidiaconat ist,<br />

allerdings aus späterer Zeit, eine Festsetzung über wenigstens<br />

eine allgemeine an dasselbe zu entrichtende Abgabe erhalten und<br />

zwar in <strong>der</strong> vorhiu angeführten Urkunde des Bischofs Heinrich<br />

von 1304. Es wird dort nämlich gefagt, daß von jedem<br />

Pfarrer des Bezirks jährlich an einem gewissen Termine zwei<br />

Schillinge Landesmünze an den Archidiaeonus zu zahlen seien, ^')<br />

und werden dieselben als c^tiieclr^tioniQ bezeichnet, sind also<br />

als eine an die Kathedrale als Sitz des Bischofes o<strong>der</strong> an<br />

diefen selbst zu leistende Abgabe anzusehen, die <strong>der</strong> letztere<br />

seinem Stellvertreter für die von ihm zu überuehmenden, obeu<br />

verboten sei. Wenn hiernach schon die Bedienung einer einzelnen<br />

Kirche nicht gestattet war, um wie viel weniger hätte ein Kloster dieser<br />

Regel die Verwaltung eines ganzen Kirchensprengels fortführen dürfen.<br />

65) Es wird diese Abgabe hier zwar für die Zukunft angeordnet,<br />

aber es ist nicht zn bezweifeln, daß sie von je her, also anch so lauge<br />

das Kloster Stolp die bezüglichen Nechte ausübte, an dieses zu zahlen<br />

war. (Vgl. Richter, Kirchenrecht, §. 220).

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