15.12.2012 Aufrufe

Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

314 vi-, von Bülow,<br />

vor eine Barenhaut, nach dem sie groß ist, einen halben Thaler,<br />

vor einen Grcber^) ein Dütchen.<br />

Da aber ein Stücke verdorben würde, soll es <strong>der</strong> Meyster,<br />

nach dem es werdt ist, erstatten nnd bezahlen, o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>s<br />

gleicher Würden wie<strong>der</strong>geben. Merlizcn und Klempfen^) sein<br />

in dem Werke <strong>der</strong> Kürßner zu arbeiten gar verbotten.<br />

XXI.<br />

Kein Meyster soll seinem Gesellen mehr dan 5 Gr.<br />

Wochcnloen geben bey Verlust eines Viertel Biers. Im Fall<br />

es aber die Noet nnd Zeit erfor<strong>der</strong>te, das das Loen den Gesellen<br />

verhöhet werden folte, sol sollches mit einhelligem Consens<br />

des ganzen Werckes geschehen.<br />

XXII.<br />

Es soll kein Meyster einem Gesellen, so 14 Tage für<br />

dem Markte allhie von seinem Meyster, dabey er gearbeitet,<br />

Urlob genommen, Arbeit geben innerhalb Iar und Tage bey<br />

Strafe eines Viertel Biers.<br />

XXIII.<br />

Wan ein Geselle wan<strong>der</strong>n kumptt und lasset sich umb<br />

Stückwerk umbschawen, <strong>der</strong> soll in <strong>der</strong> ledigen Warkstede le<strong>der</strong>en<br />

und nicht mit <strong>der</strong> Natel arbeiten. Und in diesem Fall magk<br />

sich ein Gesell in zweyen auch mehr unterschiedlichen Wcrcksteden<br />

umbschawen laßen, jedoch das eines Meysters Arbeitt<br />

mit des an<strong>der</strong>n nicht verzögertt nnd verseumet werde.<br />

XXIV.<br />

So ein Meyster einem Gesellen etwas leyhet o<strong>der</strong> vohrstrecket,<br />

und <strong>der</strong> Geselle darüber wegreisete o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stadt<br />

sich ungebürlich verhieltte, das er in e. erb. Rades Strafe<br />

<strong>der</strong>halben verfallen, sollen ime die Meyster nach Hantwerks<br />

Oewonheit nachschreiben, das er sich wie<strong>der</strong>umb allhie stelle<br />

nnd was er schuldig zale und wegen <strong>der</strong> verwirkten Strafe<br />

mit <strong>der</strong> Obrigkeit sich vergleiche.<br />

XXV.<br />

Kein Meyster soll dem an<strong>der</strong>n in des Wcrckes Zusammen-<br />

«) Dachs.<br />

') Merliz: Hermelin, Wiesel; Klempfen?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!