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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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168 Die colberger<br />

deutscher Sprache gehalten worden. Daneben finden sich lateinische<br />

Hymnen und Lie<strong>der</strong> beibehalten, wie ja <strong>der</strong>en noch heut<br />

in einigen Gesangbüchern angetroffen werden.<br />

Eine weitere Vergleichung mit dem stettiner Gesangbuch<br />

von 1576 zeigt, daß die Klosterordnung von <strong>der</strong> Feier mehrerer<br />

Heiligentage ganz absieht, welche an<strong>der</strong>wärts noch kirchlich<br />

beobachtet wurden. Es sind dies die Tage Iohannis des<br />

Täufers, Maria Heimsuchung, Maria Magdalena, S. Laurentius,<br />

Iohannis Enthauptung, S. Matthäus und das Fest<br />

<strong>der</strong> heiligen Engel. Die Synode zn Stettin vom Jahre 1548<br />

hatte als kirchlich zu begehende Festtage die folgenden bestimmt:<br />

den Sonntag, Weihnachten mit zwei folgenden Tagen, den Tag<br />

<strong>der</strong> Beschneidnng, Epiphanias, Ostern mit zwei folgenden Tagen,<br />

Himmelfahrt, Pfingsten mit zwei Tagen, Trinitatis, diejenigen<br />

Marientage, welche Evangelien und eigene Historien haben,<br />

die Aposteltage, Maria Magdalena, Iohannis d. Tauf., Laurentins,<br />

Iohannis Enthauptung, Pauli Bekehrung, Michaelis,<br />

Martini und Allerheiligen. ^)<br />

Einer eingehen<strong>der</strong>en Besprechung des den colbergcr Klosterjnngfrauen<br />

für ihre Gottesdienste verordneten evangelischen<br />

Lie<strong>der</strong>schatzes enthalte ich mich; es würde das eine selbständige<br />

Arbeit geben, die von dem gegenwärtigen Thema getrennt gehalten<br />

zn werden verdient. Nnr soviel sei gestattet, da <strong>der</strong><br />

Vergleich mit dem stettiner Gesangbuch von 1576 einmal<br />

gemacht ist, die größere Reichhaltigkeit des letzteren in den Anmerknngen<br />

zur Geltung zn bringen.<br />

Ich schließe diese einleitenden Bemerkungen mit einem<br />

kurzen Hinweis auf den Inhalt <strong>der</strong> eigentlichen Klosterordnung<br />

selbst. Dieselbe soll nicht nur je<strong>der</strong> angehenden Klosterjungfrau<br />

vor ihrem Eintritt vorgelesen nnd die letzteren darauf verpflichtet<br />

werden, son<strong>der</strong>n außerdem soll alle Vierteljahr eine<br />

feierliche Verkündigung <strong>der</strong>selben vor versammelter Klostergemeinde<br />

stattfinden. Danach wird den Jungfrauen anbefohlen,<br />

sich geistlich zn halten, des Herzogs und seiner Regierung für-<br />

Mayer, ^ynoaoio^ÌI. ?0m«r^uic3., ^eite 53.

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