Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk
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Mit der Erweiterung des Leistungsangebots der Verpflegungsbetriebe<br />
(gerade im Bereich der Bistros, Biergärten und Cafeterien) stellte sich<br />
zunehmend die Frage der Konkurrenz zu anderen, mit den <strong>Studentenwerk</strong>en<br />
nicht verbundenen, also privaten Unternehmen, deren Zielsetzung<br />
sich mit der der <strong>Studentenwerk</strong>e überschneidet. Durch die<br />
gastronomische Betätigung der <strong>Studentenwerk</strong>e fühlen sich private<br />
Anbieter gelegentlich beeinträchtigt. Die Vorschriften des Unlauteren<br />
Wettbewerbs (UWG) sind nicht auf das Handeln Privater beschränkt,<br />
sondern gelten auch für Angebote öffentlicher Einrichtungen, mithin<br />
der <strong>Studentenwerk</strong>e. Auch wenn in Einzelfällen das gastronomische<br />
Leistungsangebot der <strong>Studentenwerk</strong>e die Erwerbschancen privater<br />
Gastronomen beeinträchtigen könnte, so scheint aus Sicht des DSW<br />
und nach Auffassung einiger Experten die Verletzung der Eigentumsgarantie<br />
(Art. 14 Abs.1 S.1 GG) privater Wettbewerber weiterhin nicht<br />
gegeben.<br />
Themenschwerpunkte waren hierzu im vergangenen Jahr vorrangig:<br />
- Wettbewerbsrechtliche Einordnung und Wettbewerbsteilnahme<br />
der <strong>Studentenwerk</strong>e<br />
- Auswirkungen der Neufassung des UWG vom 3.7.<strong>2004</strong><br />
- Genehmigungspflicht nach dem GastG/Gaststättenkonzession<br />
3.6 Neuste Entwicklung im Vergaberecht<br />
Im Berichtszeitraum ist die Zahl der vergaberechtlichen Streitigkeiten<br />
stark gestiegen. Dadurch haben sich das materielle Vergaberecht des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, seine Vergabeverordnung<br />
und seine Verdingungsordnungen weiterentwickelt und verknüpft.<br />
Die <strong>Studentenwerk</strong>e haben somit eine immer umfangreicher<br />
werdende Rechtssprechung der Vergabesenate und des EuGH zu<br />
beachten.<br />
Die Entwicklung des Auftraggeberbegriffs nach § 98 Nr. 2 GWB ist stärker<br />
als andere Felder des Vergaberechts durch die Entscheidungspraxis<br />
des EuGH geprägt. Auch die Qualifizierung der <strong>Studentenwerk</strong>e als<br />
öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung<br />
wird nach wie vor kontrovers diskutiert. Die Vergabekammer<br />
bei der Bezirksregierung Arnsberg hat in einem Beschluss zur IHK<br />
entschieden, dass die Benennung im Anhang der Baukoordinierungsrichtlinie<br />
(in der auch die <strong>Studentenwerk</strong>e aufgeführt sind) nicht mit<br />
konstituierender Wirkung dahingehend auszulegen ist, dass damit die<br />
Eigenschaft des öffentlichen Auftraggebers bereits feststünde. Vielmehr<br />
sei in jedem Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des<br />
§ 98 Nr. 2 GWB zu prüfen. Die Entscheidung belegt, dass es keine<br />
Indizwirkung in Bezug auf die personelle Anwendbarkeit des § 98<br />
GWB geben kann, und dass sich eine klare Einordnung unter den Auftraggeberbegriff<br />
des GWB schwierig gestaltet. Die <strong>Studentenwerk</strong>e<br />
Wirtschaftsfragen / Mensen<br />
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