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Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

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Studienfinanzierung<br />

72<br />

Europäischer Kontext<br />

der Studienfinanzierung<br />

Der Bildungskredit ist ebenfalls an den EURIBOR mit einer Laufzeit<br />

von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent<br />

gebunden.<br />

1.6 Europäischer Kontext der Studienfinanzierung<br />

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache Ninni-Orasche./.Bundesminister<br />

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst am<br />

6.11.2003 (Rs. C-413/01) verkündete die Große Kammer des EuGH in<br />

der Rechtssache Dany Bidar (Rs. C-209/03) am 15.3.2005.<br />

Es geht um Fragen, ob und unter welchen Bedingungen Staatsangehörige<br />

eines EU-Mitgliedsstaates die Studienfinanzierung des Aufnahmestaates<br />

in Anspruch nehmen können. Wie in der Rechtssache<br />

Ninni-Orasche hat sich der EuGH nicht auf die Argumentation des<br />

Generalanwalts 1 eingelassen.<br />

Konkret ging es um folgenden Fall:<br />

Ein französischer Staatsangehöriger lebte seit 1998 bei seiner<br />

Großmutter in Großbritannien, besuchte dort eine weiterführende<br />

Schule und machte seinen Schulabschluss. Er wurde von seiner<br />

Großmutter finanziert ohne jemals Sozialhilfe beantragt zu haben. Im<br />

September 2001 begann er ein Wirtschaftsstudium in London. Er<br />

erhielt Unterstützung für seine Studiengebühren. Sein Antrag auf<br />

finanzielle Unterstützung zur Deckung seines Lebensunterhalts in<br />

Form eines zinsbegünstigten Studiendarlehens wurde mit der Begründung<br />

abgelehnt, dass er nicht auf Dauer in Großbritannien ansässig<br />

sei.<br />

Der EuGH hat – hier verkürzt – in diesem konkreten Fall folgendes entschieden:<br />

Einen Anspruch auf Studienfinanzierung des Aufnahmestaates (Studienort<br />

in einem EU-Mitgliedstaat) haben Studierende mit der Staatsangehörigkeit<br />

eines EU-Mitgliedsstaates, wenn sie im Aufnahmestaat<br />

„dauernd ansässig“ sind. Dies ist der Fall, wenn sich ein Studierender<br />

1. rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhält und<br />

2. in die Gesellschaft des Aufnahmestaates integriert ist. Dies nimmt<br />

der EuGH an, wenn ein Studierender bereits im Aufnahmestaat „einen<br />

großen Teil“ seiner (Schul-)Ausbildung zur „Hochschulreife“ absolviert<br />

hat (= „Bildungsinländer“ ist).<br />

D.h., es reicht nicht, sich als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates<br />

zum Studium in den Aufnahmestaat zu begeben und dann Studienfinanzierung<br />

des Aufnahmestaates zu erwarten.<br />

1 Dazu kritisch: Prof. Dr. Kay Hailbronner (Konstanz): „Die Unionsbürgerschaft und das Ende rationaler<br />

Jurisprudenz durch den EuGH?“ in Heft 31 der NJW <strong>2004</strong>, 2185

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