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Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

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Beschlüsse der 65. ordentlichen MV<br />

268<br />

Unabhängig von den Bedingungen an den Hochschulen bestehen derzeit<br />

insbesondere im Sozialrecht Barrieren, die einer wechselseitigen,<br />

grenzüberschreitenden Mobilität entgegenstehen. So ist es beispielsweise<br />

für behinderte Studierende mit behinderungsbedingtem studienbezogenen<br />

Zusatzbedarf nur in Ausnahmefällen möglich, solche Leistungen<br />

für ein Studium im Ausland zu erhalten. Umgekehrt steht<br />

auch ausländischen Studierenden bei einem Studium in Deutschland<br />

für solche Bedarfe in der Regel kein Kostenträger zur Verfügung. Eine<br />

Reihe behinderter Studierender benötigen regelmäßig Leistungen nach<br />

dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und dem SGB XI<br />

(Soziale Pflegeversicherung). Der Bezug dieser Leistungen im Ausland<br />

ist jedoch allenfalls für kurzzeitige Aufenthalte, nicht jedoch für länger<br />

dauernde Studienaufenthalte möglich.

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