Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk
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Studienfinanzierung<br />
80<br />
gegen die 6. HRG-Novelle vor dem Bundesverfassungsgericht. Der<br />
Bund verstoße mit diesem Gesetz gegen das Grundgesetz. Der Bund<br />
überschreite seine Rahmenkompetenz und greife mit den neuen Regelungen,<br />
die den Ländern keine eigenen Handlungsspielräume belassen,<br />
in den Kompetenzbereich der Länder ein. Das Verbot der Einführung<br />
von Studiengebühren verletze die Haushalts- und Finanzautonomie<br />
der Länder. Die Bestimmung beschränke sich weder auf die<br />
„allgemeinen Grundsätze“ des Hochschulwesens, noch sei die verfassungsrechtliche<br />
Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung dargelegt.<br />
Das 6. HRGÄndG sei formell verfassungswidrig, da sich der<br />
Bund über die im Bundesrat von den Ländern verweigerte Zustimmung<br />
hinweggesetzt habe.<br />
Das 6. HRGÄndG sei ein Zustimmungsgesetz und mangels erteilter<br />
Zustimmung durch den Bundesrat verfassungswidrig.<br />
Das DSW war durch das BVerfG aufgefordert, als Sachverständiger<br />
dazu Stellung zu nehmen. Dem ist das DSW im Dezember 2003 nachgekommen.<br />
Bei der mündlichen Verhandlung am 9.11.<strong>2004</strong> wurde das<br />
DSW zwar als Sachverständiger geladen, aber die Sachverständigen<br />
wurden nicht angehört.<br />
Am 26.1.2005 entschied das BVerfG, dass die Studiengebührenfreiheit<br />
und die Regelung über verfasste Studierendenschaften mit dem Grundgesetz<br />
unvereinbar und nichtig seien. Auch diese Entscheidung hat<br />
Gesetzeskraft (BGBl. I S. 253).<br />
Das DSW kommt in seiner Analyse zu dem Urteil zu dem Schluss:<br />
1. Das BVerfG hat nur über die Kompetenzausübung des Bundes geurteilt<br />
und sich nicht zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren<br />
geäußert. Mit dem Urteil des BVerfG über die Begründung der Gesetzgebungskompetenz<br />
des Bundes ist die Argumentation des Deutschen<br />
<strong>Studentenwerk</strong>s keineswegs hinfällig.<br />
2. Entgegen den Berichten in der Öffentlichkeit hat das BVerfG dem<br />
Bund durchaus grundsätzlich die Kompetenz zugesprochen, auch ausnahmsweise<br />
nähere bis in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende<br />
Regelungen zu Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz zu<br />
treffen.<br />
3. Allerdings besteht für das Handeln des Bundes aus Sicht des BVerfG<br />
ein temporäres Hemmnis („gegenwärtig“) dahingehend, dass die<br />
empirischen Nachweise für eine konkrete Gefahrenlage oder einen<br />
Schadenseintritt – für die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse<br />
im Bundesgebiet“, die „Wahrung der Rechtseinheit“ oder die<br />
„Wahrung der Wirtschaftseinheit“ (Art. 72 Abs. 2 GG) – derzeit unzureichend<br />
bzw. unzureichend belegt seien.<br />
Es steht daher Interventionen des Bundes kein rechtliches Hindernis<br />
im Weg, vielmehr habe der Bund seiner Beweislast nicht genügt. Auf<br />
der Grundlage neuer empirischer Nachweise und damit einer belegten