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Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

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Studienfinanzierung<br />

80<br />

gegen die 6. HRG-Novelle vor dem Bundesverfassungsgericht. Der<br />

Bund verstoße mit diesem Gesetz gegen das Grundgesetz. Der Bund<br />

überschreite seine Rahmenkompetenz und greife mit den neuen Regelungen,<br />

die den Ländern keine eigenen Handlungsspielräume belassen,<br />

in den Kompetenzbereich der Länder ein. Das Verbot der Einführung<br />

von Studiengebühren verletze die Haushalts- und Finanzautonomie<br />

der Länder. Die Bestimmung beschränke sich weder auf die<br />

„allgemeinen Grundsätze“ des Hochschulwesens, noch sei die verfassungsrechtliche<br />

Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung dargelegt.<br />

Das 6. HRGÄndG sei formell verfassungswidrig, da sich der<br />

Bund über die im Bundesrat von den Ländern verweigerte Zustimmung<br />

hinweggesetzt habe.<br />

Das 6. HRGÄndG sei ein Zustimmungsgesetz und mangels erteilter<br />

Zustimmung durch den Bundesrat verfassungswidrig.<br />

Das DSW war durch das BVerfG aufgefordert, als Sachverständiger<br />

dazu Stellung zu nehmen. Dem ist das DSW im Dezember 2003 nachgekommen.<br />

Bei der mündlichen Verhandlung am 9.11.<strong>2004</strong> wurde das<br />

DSW zwar als Sachverständiger geladen, aber die Sachverständigen<br />

wurden nicht angehört.<br />

Am 26.1.2005 entschied das BVerfG, dass die Studiengebührenfreiheit<br />

und die Regelung über verfasste Studierendenschaften mit dem Grundgesetz<br />

unvereinbar und nichtig seien. Auch diese Entscheidung hat<br />

Gesetzeskraft (BGBl. I S. 253).<br />

Das DSW kommt in seiner Analyse zu dem Urteil zu dem Schluss:<br />

1. Das BVerfG hat nur über die Kompetenzausübung des Bundes geurteilt<br />

und sich nicht zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren<br />

geäußert. Mit dem Urteil des BVerfG über die Begründung der Gesetzgebungskompetenz<br />

des Bundes ist die Argumentation des Deutschen<br />

<strong>Studentenwerk</strong>s keineswegs hinfällig.<br />

2. Entgegen den Berichten in der Öffentlichkeit hat das BVerfG dem<br />

Bund durchaus grundsätzlich die Kompetenz zugesprochen, auch ausnahmsweise<br />

nähere bis in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende<br />

Regelungen zu Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz zu<br />

treffen.<br />

3. Allerdings besteht für das Handeln des Bundes aus Sicht des BVerfG<br />

ein temporäres Hemmnis („gegenwärtig“) dahingehend, dass die<br />

empirischen Nachweise für eine konkrete Gefahrenlage oder einen<br />

Schadenseintritt – für die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse<br />

im Bundesgebiet“, die „Wahrung der Rechtseinheit“ oder die<br />

„Wahrung der Wirtschaftseinheit“ (Art. 72 Abs. 2 GG) – derzeit unzureichend<br />

bzw. unzureichend belegt seien.<br />

Es steht daher Interventionen des Bundes kein rechtliches Hindernis<br />

im Weg, vielmehr habe der Bund seiner Beweislast nicht genügt. Auf<br />

der Grundlage neuer empirischer Nachweise und damit einer belegten

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