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Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

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Die bestehenden Auffangtatbestände für besondere Lebenslagen (z.B.<br />

Krankheit, Behinderung, Kindererziehung, Ehrenamtliche Tätigkeit in<br />

Hochschulgremien, erstmaliges Scheitern in Zwischenprüfung und<br />

Examen, Unterhaltsverweigerung) haben sich als unerlässlich erwiesen,<br />

damit ein Studienabbruch verhindert wird.<br />

Schließlich muss es unbürokratische Finanzierungsalternativen für<br />

Fälle geben, die durch das abstrakt-generelle Normenraster eines<br />

Gesetzes fallen. Ein mögliches Beispiel ist Österreich, wo 1 % der jährlichen<br />

Ausgaben für die Studienfinanzierung für gesetzlich nicht regelbare<br />

Fälle vorzusehen sind (§ 68 Abs. 2 Studienförderungsgesetz).<br />

Beschlüsse der 65. ordentlichen MV<br />

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