13.02.2013 Aufrufe

Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beschlüsse der 65. ordentlichen MV<br />

258<br />

Erläuterung<br />

Die Durchführung des Studiums und die Prüfungs- und Promotionsverfahren<br />

sind so zu gestalten, dass behinderte und chronisch kranke<br />

Studierende gleichwertige Bedingungen im Verhältnis zu Studierenden<br />

ohne Beeinträchtigung haben. 8 Dies muss sowohl für Hochschulprüfungen<br />

als auch für staatliche (und kirchliche) Prüfungen gelten. § 16<br />

HRG sieht seit In-Kraft-Treten des BGG vor, dass Prüfungsordnungen<br />

die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer<br />

Chancengleichheit berücksichtigen müssen. Diese Vorgabe ist in den<br />

Landeshochschulgesetzen sowie in Prüfungs- und ggf. Promotionsordnungen<br />

umzusetzen – soweit dies noch nicht geschehen ist.<br />

In einigen Landeshochschulgesetzen existierte bereits vorher eine vergleichbare<br />

Regelung oder wurde zwischenzeitlich eingeführt (z. B. in<br />

Bayern, in Hamburg oder in Schleswig-Holstein) und in anderen (z. B.<br />

in Baden-Württemberg, in Hessen oder in Sachsen) ist zur Zeit noch<br />

keine Umsetzung erfolgt. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die<br />

rechtliche Verankerung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungsleistungen<br />

relativ weit fortgeschritten ist, und auch dort, wo eine rechtliche<br />

Verankerung im Landeshochschulgesetz fehlt, oftmals praktiziert wird.<br />

Lücken in Bezug auf die rechtliche Verankerung bestehen bei staatlichen<br />

Regelungen auf Bundes- und auf Länderebene – also im Bereich<br />

der Approbationsordnungen sowie der Staatsprüfungen in Rechtswissenschaft<br />

und in den Lehramtsstudiengängen. 9 Die konkrete Gestaltung<br />

geeigneter nachteilsausgleichender Maßnahmen und deren<br />

Durchsetzung ist jedoch „vor Ort“ teilweise mit erheblichen Problemen<br />

verbunden.<br />

Soweit nicht durch Regelungen zum Nachteilsausgleich bei Studienund<br />

Prüfungsleistungen bereits abgedeckt, ist auch den oftmals unvermeidlichen<br />

studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung<br />

oder einer chronischen Krankheit bei Zeitvorgaben für den Studienverlauf<br />

angemessen Rechnung zu tragen. Dies betrifft insbesondere:<br />

- die Vorgabe von Zeiträumen für das Absolvieren von Studienund<br />

Prüfungsabschnitten in Studien und Prüfungsordnungen,<br />

- die Regelungen zum freien Prüfungsversuch in Landeshochschulgesetzen<br />

sowie in Prüfungsordnungen 10 und<br />

8 Vgl. dazu die Empfehlung „Prüfungsmodifikationen als Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile“<br />

des Beirats der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen<br />

<strong>Studentenwerk</strong>s, Juni 1997.<br />

9 Vgl. zu staatlichen Regelungen auf Bundesebene die Empfehlung „Nachteilsausgleich für Studierende<br />

mit Behinderung oder chronischer Krankheit in den Studiengängen Pharmazie, Humanund<br />

Zahnmedizin sowie Tiermedizin“ des Beirats der Informations- und Beratungsstelle Studium<br />

und Behinderung des Deutschen <strong>Studentenwerk</strong>s, Januar <strong>2004</strong>.<br />

10 Vgl. dazu die Empfehlung „Freiversuchsregelung für Studierende mit Behinderung oder chronischer<br />

Krankheit (sog. Freischuss)“ des Beirats der Informations- und Beratungsstelle Studium<br />

und Behinderung des Deutschen <strong>Studentenwerk</strong>s, Januar <strong>2004</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!