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Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

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Geschäftsordnung<br />

282<br />

2. Über die Anträge wird nach Beendigung der Beratung abgestimmt.<br />

Die Abstimmung geschieht offen, namentlich oder<br />

geheim. Anträge auf namentliche oder geheime Abstimmung<br />

sind nach einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung zu stellen<br />

und zu befolgen; der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem<br />

Antrag auf namentliche Abstimmung vor.<br />

3. Zur Erleichterung der Stimmauszählung können die Mitglieder<br />

zur Bekanntgabe ihrer Stimmentscheidung aufgerufen werden,<br />

die Art der Abstimmung wird jedoch dann im Protokoll nicht<br />

festgehalten.<br />

4. Stimmenthaltungen sind statthaft; sie gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen. Stimmen, die den Willen des Abgebenden nicht<br />

erkennen lassen, sind ungültig. Sie werden ebenfalls als nicht<br />

abgegebene Stimmen gerechnet.<br />

5. Die zur Abstimmung gestellten Anträge sind so zu fassen, dass<br />

sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.<br />

6. Mit Beginn einer Abstimmung kann auch zur Geschäftsordnung<br />

das Wort nicht mehr erteilt werden.<br />

§ 9 Protokoll<br />

1. Der Generalsekretär fertigt von der Mitgliederversammlung ein<br />

Ergebnisprotokoll an, das eine Anwesenheitsliste, eine Aufstellung<br />

über Stimmzahlen und Stimmführung, die Reihenfolge der<br />

Behandlung der Tagesordnungspunkte, Anträge und die Abstimmungsergebnisse<br />

enthält. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen<br />

Äußerungen oder Vorgänge in der Mitgliederversammlung zu<br />

Protokoll genommen werden.<br />

2. Das Protokoll wird vom Generalsekretär unterschrieben und gilt<br />

als genehmigt, soweit ihm nicht binnen eines Monats nach Versendung<br />

schriftlich widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs<br />

genehmigt die folgende Mitgliederversammlung das Protokoll.<br />

§ 10 Änderung der Geschäftsordnung<br />

Für Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit<br />

der Stimmen der anwesenden Mitglieder und zugleich<br />

die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

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