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Jahresbericht 2004 - Deutsches Studentenwerk

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4.3 Bildungskredit<br />

Der Bildungskredit richtet sich an Studierende und volljährige Schülerinnen<br />

und Schüler in einer fortgeschrittenen Ausbildungsphase (nach<br />

der Zwischenprüfung/dem Vordiplom).<br />

Das BMBF teilte am 31.3.<strong>2004</strong> mit, dass seit dem Programmstart im<br />

April 2001 28.000 Bildungskredite in Höhe von insgesamt rd. 150 Mio.<br />

Euro vergeben worden seien. Während 2001 zunächst rd. 5.000 Kredite<br />

vergeben wurden, waren es 2002 schon knapp 8.000 und 2003<br />

12.200 Kreditverträge. Dieser Trend setze sich auch im Jahre <strong>2004</strong> mit<br />

über 2.300 Kreditverträgen in den ersten beiden Monaten fort.<br />

Im Gegensatz zur Sozialleistung BAföG spielen Einkünfte und Vermögen<br />

bei der Vergabe des Kredits keine Rolle. Rd. 73 % der Anträge würden<br />

bewilligt. Damit die Zinsen besonders günstig sein können, derzeit<br />

lägen sie bei 3 %, bürge der Bund für die Auszubildenden. Die<br />

Abwicklung sei unbürokratisch. Über 70 % der Anträge würden mittlerweile<br />

per Internet gestellt.<br />

5. Diskussion über Studiengebühren<br />

Studiengebühren erhöhen die Studienkosten, die durch die Studienfinanzierung<br />

bewältigt werden müssen. Insofern ist die Frage von Studiengebühren<br />

für die Studienfinanzierung, die Entscheidung für ein<br />

Studium und die Chancengleichheit im Bildungswesen relevant.<br />

5.1 Normenkontrollklage gegen die 6. Novelle des Hochschulrahmengesetzes<br />

Trotz der Regelung im „Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes“<br />

(6. HRGÄndG) vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3138;<br />

Inkrafttreten 15.8.2002), dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden<br />

Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang,<br />

der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,<br />

studiengebührenfrei ist (§ 27 Abs. 4 HRG), ist die Diskussion über Studiengebühren<br />

nicht abgeflaut.<br />

In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen.<br />

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten sind gemäß den Vorschriften<br />

der 6. HRG-Novelle entsprechende Landesgesetze zu erlassen.<br />

Weitere wesentliche Inhalte des 6. HRGÄndG sind:<br />

- verfasste Studentenschaften<br />

- BA/MA-Studiengänge (nicht mehr nur als Erprobung)<br />

- Modifizierung der Dienstrechtsreform des 5. HRGÄndG.<br />

Am 24.5.2003 erhoben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg,<br />

Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt Normenkontrollklage<br />

Studienfinanzierung<br />

Diskussion über Studiengebühren<br />

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