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GESCHICHTE

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320 Zweites Bach. Drittes Kapitel.<br />

Dieses bedeutete eigentlich die gänzliche Bevormundung der<br />

Fiirstentiimer von seiten Rufslands und die Errichtung eines freien<br />

Serbiens.<br />

Was an diesen Bedingungen infolge des Einspruches der<br />

Tiirken geändert wurde, ist ziemlich unbedeutend : im Laufe der<br />

nächsten 18 Monate sollten die serbischen Privilegien verkiin-<br />

.digt werden; nur für solche Mächte , die in freundlichen Beziehungen<br />

zu der Pforte standen, konnte Rufsland den Zugang<br />

zum Schwarzen Meere erlangen, und zwar ausschliefslich, insoweit<br />

Rufslands Handel damit in Verbindung stand. Was die<br />

.Separatakten" betrifft, so wurde der Pforte das Recht zuerkannt,<br />

die von den Versammlungen der Bojaren (Diwans) nach<br />

allgemeinem Einvernehmen" (accord général) der Einwohner<br />

erwählten Fiirsten nicht zu bestätigen, aber eine Beratschlagung<br />

mit dem russischen Hofe war auch in diesem Punkte ausbedungen;<br />

Rufsland erhielt nur das Recht, bei den Fiirsten die<br />

auf der Basis des Hattischerifs von 1802, mit Heranziehung seines<br />

Willens, die Befugnis hatten, die Steuern festzusetzen durch den<br />

Minister in Konstantinopel, und erst auf dessen Befehl durch die<br />

Konsuln in Jassy und Bukarest, Vorstellungen anzubringen; die<br />

Fiirsten konnten ein fiir allemal die Anzahl der Beschlis feststellen,<br />

aber nicht auch ihre Offiziere ernennen, in welchem<br />

Punkte der Status quo von 1821 beibehalten wurde; zwischen<br />

den Fiirsten und den Bojaren sollten geregelte und gerechte<br />

Verhältnisse eintreten und ein spezielles Reglement" iiber<br />

dessen Redaktion nichts Bestimmtes vorlag den rumänischen<br />

Lä.ndern die nötige Ordnung zuriickgeben. In kiirzerer Fassung<br />

waren nun auch die Privilegien der Serben unverändert geblieben.<br />

Dies ist der Inhalt des merkwiirdigen Staatsaktes vom<br />

i l'exception des garnisons des forteresses, de s'établir dans le pays, la faculté<br />

aux Serviens d'administrer etuc-memes la régie des biens -fonds appartenans atuc<br />

Mnsalmans et d'en verser les revenus dans leurs mains moyennaut une somme annuelle<br />

en bloc, de recueillir euic-mémes la capitation et de voyager hbrement avec leurs<br />

passeports; enfin il leur sera permis d'établir des écoles, des imprimeries et des<br />

bôpitaux, et il sera avisé aux moyens propres pour que les districts séparés de la<br />

Servie y soient réunis de nouveau"; ebenda S. 289-290.

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