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GESCHICHTE

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Innere Zustände in der neuen Ttirkei usw. 423<br />

widrig verfahrenden Organe der Verwaltung sollten fiir ihre Schuld<br />

biifsen ; der Beamte, der sich fremdes Gut aneignete, sollte seine<br />

Stellung verlieren und für ein Jahr verbannt werden ; derjenige,<br />

der aufser seinem Gehalte Vergiitungen verlangte, sollte drei bis<br />

fiinf Jahre im Bagno verbringen, und ebenso der, welcher ihm<br />

unerlaubte Gelder anbot; för die Einwohner des Reiches die<br />

ihre Steuern nicht zahlen wollten, wurden Kerkerstrafen vorgesehen<br />

Auch bei Privatvergehen zeigte sich das Gesetz unerbittlich<br />

1). Ubicini riihmt mit Recht die Tatsache , dais in drei<br />

Jahren keine einzige Hinrichtung in Konstantinopel stattgefunden<br />

habe. Ein Pascha von Konieh , der einen Diener im Zorn erschlug,<br />

wurde auf die Galeeren geschickt 2). Das Gerichtsverfahren<br />

wurde aber durch nichts Neues ergänzt und blieb auch<br />

weiter bei der patriarchalischen Überlieferung stehen.<br />

Die Jurisdiktion der religiösen Häupter jeder anerkannten<br />

Nation dauerte auch weiter fort, ebenso wie jene der Konsuln,<br />

mit Ausnahme des griechischen. Zur Schlichtung von Handelsstreitigkeiten<br />

zwischen Moslems und fremden Untertanen bestand<br />

schon seit 1846 eine gemischte Instanz (tribunal mixte) in den<br />

Handelskammern (Tidscharet), die in den bedeutendsten Städten<br />

und 1850 auch in Ägypten errichtet wurden. Fiir die maritimen<br />

Rechtshä.ndel war zugleich ein Lim an-0 d as si in der Hauptstadt<br />

eingerichtet worden. Dann , um den häufigen Konflikten<br />

in Konstantinopel ein Ende zu machen , wurde im Einverständnis<br />

mit dem Polizeimeister daselbst ein eigenes burgerliches<br />

Tribunal der Polizei eingesetzt, an dem die Konsuln sich<br />

beteiligen konnten 2). Dem hergebrachten Recht entgegen war<br />

das Zeugnis der Christen in alien diesen Instanzen zur Geltung<br />

gelangt, und die schriftlichen Zeugnisse wurden in die erste<br />

Reihe gestellt 4). Und endlich war das Recht der mosleminischen<br />

Richter, sich durch andere vertreten zu lassen und dennoch<br />

ihr Eigentumsrecht, ihr Arpalik, zu geniefsen, abgeschafft<br />

worden 5).<br />

1) Ebenda S. 110-113. 2) Ebenda S. 121.<br />

3) Ebenda S. 122 ff. 4) Ebenda S. 126-127.<br />

5) Ebenda S. 130-131. Vgl. Mande Is t a m, La justice ottomane dans<br />

ses rapports avec les Puissances étrangères, Paris 1911.

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