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GESCHICHTE

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422 Drittes Buch. Zweites Kapitel.<br />

zialrat, an dem der Gouverneur selbst , der Defterdar oder sein<br />

Stellvertreter, der Mal-Mudiri, Steuersammler, die von den Einwohnem<br />

ernannten Wadschuhs , die Kleriker jeder Konfession<br />

und die Notabeln oder Khodscha-Baschis, wie jene, die in Morea<br />

eine so grofse Rolle gespielt hatten, sich beteiligten.<br />

An der Justizpflege der Mek hem e s (Tribunale) wurde wenig<br />

geändert, da sie auf den unwandelbaren Vorschriften des Korans<br />

beruhte. Man hatte dieselben vom Staate bezahlten Kadiasker für<br />

Rumili und Anadol, dieselben Mollahs, die aber nun ftir ein oder<br />

mehrere Ejalete angestellt wurden (22 Mewlewiets im g-anzen),<br />

dieselben Kadis, Muftis , Naibs (Ersatzrichter), Kiatibs , die die<br />

Gerichtsinstanzen der Kazas bilden , dieselben Muffetirez ftir die<br />

Rechtsstreitigkeiten fiber die Wakufgiiter. Die Naibs allein vertreten<br />

hier die Friedensrichter, , und die Medschlis und Gouverneure<br />

kamen zu den Klerikern, um iiber kriminelle Streitsachen<br />

zu richten. Todesurteile hatte nur der Justizrat in Konstantinopel<br />

zu fallen; sie konnten nur, nachdem der Sultan sie<br />

schriftlich gebillig-t hatte, ausgefiihrt werden.<br />

Schon unter Mahmud war eine Obersetzung des französischen<br />

Handelskodexes verfertigt worden dessen Prinzipien in<br />

dem Gesetzbuche vom 6. November 1850 wiedergegeben werden<br />

, aber jetzt wie friiher stiitzten sich die unverantwortlichen,<br />

jährlich wechselnden, in ihrer Klasse eingeschlossenen und<br />

mit einer Entschädigung von 40 Prozent vom Gewinne bei Rechtsstreitigkeiten<br />

bezahlten Richter auf das Scheriat, das religiöse Recht,<br />

welches im Koran , in der Sunna, in den ersten Verordnungen<br />

der Kalifen und Imams niedergeschrieben war 1). Unter Abdul-<br />

Medschid wurden dennoch 1840 das Strafgesetzbuch, 1846 das Administrative<br />

Handbuch, 1847 das erwähnte Handelsgesetzbuch in<br />

Kraft gesetzt 2). Im ersten Gesetzbuche war eine Strafe von<br />

einem bis ftinf Jahren Zwangsarbeit fiir denjenigen, der gegen die<br />

Reg-ierung spricht, und lebenslängliche Haft oder Tod fiir<br />

den, der zur Revolte drä.ngt, vorgeschrieben; aber auch die rechts-<br />

I) Ubicini a. a. O. s. 94, 99ff., 292ff.<br />

2) Ebenda S. rm.

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