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GESCHICHTE

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390 Zweites Bach. Viertes Kapitel.<br />

Am 3. November traten der Sultan , der Hof, die Ulemas<br />

und andere Mitglieder des Klerus , die Scheiks , die Beamten<br />

und Offiziere, die Haupter der Ziinfte, die Patriarchen der Griechen,<br />

der Armenier, der katholischen Armenier, der Grofsrabbiner<br />

und die Vertreter der fremden Staaten darunter auch der<br />

Prinz von Joinville im Umkreise des Palastes Top-Kapu, im<br />

Hofe vor dem Giil- haneh oder Rosenkioske zusammen. Der<br />

Hofastrolog fehlte nicht, um die geeignete Konjunktion" anzugeben<br />

1). Reschid selbst las den merkwiirdigen Akt vor, der<br />

ihm seine Entstehung verdankte. Die Mifsstande der letzten Zeit<br />

wurden um dem Volke und der Geistlichkeit wie auch den Konservativen<br />

zu gefallen der Nichtbeachtung der Vorschriften des<br />

Korans zugesclarieben; das Reich habe aber Lander und Leute<br />

genug, um wieder aufzubliihen ; gute Einrichtungen waren das<br />

einzige, was bisher fehlte. Der neue Sultan steht nun bereit,<br />

solche seinen Untertanen grofsmiitig zu schenken, und zwar um<br />

ihre Sicherheit und die ihrer Giiter, um eine gute Steuerordnung<br />

und eine wirksame Verteidigung der Hauptstadt und der Provinzen<br />

zu gewahrleisten. Die Abschaffung der Monopole wurde<br />

erwahnt und die der Verpachtung der Steuern versprochen;<br />

später sollte man so weit gehen, dafs die Paschas von der<br />

Verpflichtung, die Einkiinfte ihrer Provinzen (Salianeh, dann<br />

Vergu) nach Konstantinopel zu schicken, entlastet wiirden, und<br />

kaiserliche Beamten sollten nun als Steuersammler im ganzen<br />

Reiche erscheinen 2). Die Zahlungen fur Armee und Flotte<br />

werden regelmafsig erfolgen. Die Soldaten sollten aus allen<br />

Provinzen proportionell ausgehoben werden und die Dienstzeit<br />

nicht mehr als vier bis fiinf Jahre " 2) dauern. Ehre, Besitz<br />

und Leben könne der Staat nur auf Grund öffentlichen Gerichtsurteils<br />

antasten. Die Beamten erhielten von nun an Gehalter,<br />

und gegen die Bestechung werde strengstens verfahren<br />

werden. Die organischen Gesetze sollten vom kaiserlichen Rate<br />

i) Ebenda S. x6. 2) Ebenda S. 24ff.<br />

3) Vgl. die entriistete itafserung Mo 1 tkes a. a. O. S. 281, iiber das bisherige<br />

System: Ftinfzehnjährige Dienstdauer ist nur ein anderer Ausdruck Biz<br />

lebenslängliche."

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