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Paul VI. - Rore Sanctifica

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140<br />

Tertiärliteratur korrekt zitiert, um sich so von der Entstellung der Primärliteratur<br />

durch ihre unsauberen Quellen reinzuwaschen. Dom Cagin<br />

bezog sich auf Denzinger mit Angabe der Seiten, und auch Hanssens bezog<br />

sich auf Rahmani. Alle Autoren, welche in Avrillé als maßgeblich<br />

zitiert worden sind, haben ein wesentliches Zitat aus Denzinger gefälscht.<br />

Daß die Umstellung von quam auf quem nicht belanglos war,<br />

haben wir oben bewiesen. Es steht allerdings zu befürchten, daß man in<br />

Avrillé die Existenz des bischöflichen Charakters hartnäckig leugnen<br />

will und es daher sehr gelegen kommt, den Episkopat als reine „Gnade<br />

und Gabe des Heiligen Geistes“ auszuweisen. Demgegenüber wurde<br />

oben hinreichend dargelegt, daß die Weihen ein Sakrament der Lebenden<br />

sind und welche Bedeutung das für die Mitteilung der sakramentalen<br />

Gnaden hat.<br />

Es wurde auch gezeigt, daß der bemühte und schiefe Versuch, den<br />

Weiheritus <strong>Paul</strong>s <strong>VI</strong>. zu retten, indem man nachzuweisen trachtet, daß<br />

Spiritus principalis die bischöfliche Gnade bezeichnen könne, hoffnungslos<br />

ist. Denn benötigt würde ja etwas ganz anderes: eine gültige<br />

Antwort auf die Frage, womit in der neuen Form eigentlich das bischöfliche<br />

Amt bezeichnet werde, ganz abgesehen davon, daß man den dafür<br />

a priori unbrauchbaren Ausdruck „Spiritus principalis“ auch in der koptischen<br />

bloßen Abtsegnung mit Handauflegung findet.<br />

Wir haben des weiteren gezeigt, daß die neue Form von einer Verurteilung<br />

durch den Kanon 9 des Konzils von Ephesus betroffen ist. Nutzlos<br />

sind im übrigen die Versuche, das Amt des Bischofs unter Verweis<br />

auf die Erwähnung der Apostel in der neuen Form zu retten, denn deren<br />

Vollmachten gingen weit über die eines Bischofs hinaus. Nichts zur Sache<br />

tut auch der Hinweis auf einen griechischen Urtext des Testamentum,<br />

erst recht, wenn man ihn gar nicht geprüft hat. Nur der syrische<br />

Text findet liturgische Verwendung, und dieser allein zählt daher. 166<br />

Der Hinweis der Dominikaner auf ein vormaliges Translationsverbot<br />

von Bischöfen verfängt ebenfalls nicht, weil man unter dieser Voraus-<br />

166 Wir haben ebenfalls die aramäische Kolumne im Text von Assemani nachgeprüft.<br />

Auf S. 107 der Inthronisierung eines maronitischen Patriarchen muß man demgegenüber<br />

eine Wortverwechselung in der lateinischen Kolumne feststellen, so daß der lateinische<br />

Text einen Fehler aufweist, den auch Denzinger reproduziert. In Wahrheit hat<br />

also der syrische Text bei Assemani dieselbe Struktur wie bei Rahmani, Testamentum<br />

..., a.a.O., S. 31. Quam muß sich also auf gratiam und nicht auf intelligentiam beziehen.

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