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Paul VI. - Rore Sanctifica

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228<br />

Man kann also davon ausgehen, daß die Bulle <strong>Paul</strong>s IV. nach wie<br />

vor gültig ist, und zwar nach Maßgabe des CIC von 1917.<br />

Was aus diesen Tatsachen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der nachkonziliaren<br />

Refomen zu folgern ist, kann jeder selbst ermessen. Neunmalkluge<br />

mögen behaupten, der CIC 1917 sei keine dogmatische Quelle,<br />

aber das Gegenteil kann sofort aus den Fußnoten erwiesen werden,<br />

weil diese auf die alten Dekrete der Konzilien und Päpste hinweisen. Bis<br />

1917 gab es übrigens gar keinen CIC als geschlossenes Rechtsbuch,<br />

denn er wurde überhaupt erst nach dem Vorbild des Code Civil und des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt. Vorher mußten die Kanonisten alle<br />

möglichen Dekrete einzeln aufsuchen und durcharbeiten. Das war zwar<br />

kompliziert, machte aber jedem klar, daß man auf die Dekrete der Vorzeit<br />

verwiesen war. Auf die Idee, ein vom Dogma losgelöstes, neues<br />

Recht (wie dasjenige von 1983) herauszugeben, konnte man von daher<br />

unmöglich kommen.<br />

Erst die massenweise Herausgabe des CIC von 1917 ohne Fußnoten<br />

erweckte mit der Zeit den Eindruck eines ex machina erschienenen<br />

Rechts im Sinne eines zentralen Rechtspositivismus, der dann durch den<br />

Rechtspositivismus von 1983 ersetzt werden sollte. Doch der CIC von<br />

1917 ist sehr wohl eine dogmatische Quelle. Viele halten es freilich<br />

nicht mehr für nötig, ihren Glauben aus dieser Quelle zu nähren, gerade<br />

die Priester. Oder wer weiß heute noch, daß z.B. Can. 951 ganz klar vom<br />

bischöflichen Charakter spricht? 307<br />

„Can. 951. Sacrae ordinationis minister ordinarius est Episcopus<br />

consecratus; extraordinarius, qui, licet charactere episcopali careat, a<br />

iure vel a Sede Apostolica per peculiare indultum potestatem acceperit<br />

aliquos ordines conferendi. – Der ordentliche Spender der heiligen<br />

Weihe ist der konsekrierte Bischof; auf außerordentliche Weise kann<br />

auch derjenige, der zwar des bischöflichen Charakters ermangelt, jedoch<br />

von Rechts wegen oder vom Hl. Stuhl durch ein besonderes Indult<br />

diese Vollmacht erhalten hat, einige Weihe erteilen.“<br />

Und da wollen sich die Dominikaner von Avrillé mit der These des<br />

Kanonikus Berthod hervortun, daß die Bischofsweihe ein rein jurisdiktioneller<br />

Akt sei, vergleichbar der Abtsegnung! Noch 1999 hat P. Pierre<br />

Marie einen Artikel in diesem Sinne verfaßt. Da Berthod in Ecône von<br />

307 http://www.sedevacantist.com/code/cic948-1011 html.

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