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Paul VI. - Rore Sanctifica

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was auch immer es sei, kann diesem Schreiben entgegenstehen.“<br />

Da also die Bischofsweihe ganz zum Sakrament der Priesterweihe<br />

gehört, wird sie auch gemäß den Begriffen von Materie, Form und Intention<br />

ex opere operato gespendet und nicht ex opere operantis, oder<br />

etwa nur als bloße Ernennung. Es wäre wohl denkbar, daß ein Priester<br />

durch reine Ernennung auf einen Bischofsstuhl, also ohne zusätzliche<br />

Weihe, die bischöfliche Jurisdiktion erhielte, überdies durch päpstliches<br />

Privileg firmen und sogar Priester weihen könnte, aber er verlöre all diese<br />

Vollmachten mit seinem Rücktritt. Ein pensionierter Bischof hingegen,<br />

der gültig geweiht ist, kann zwar die legale Vollmacht zu weihen<br />

verlieren und sich widrigenfalls eine Strafe zuziehen, niemals verliert er<br />

aber die grundsätzliche, sakramentale Befähigung, die Weihen zu vollziehen.<br />

Der Bischof trägt die Kirche in sich, der Priester nicht.<br />

4.1.2.2. Behandlung von Einwänden gegen unsere Zweifel an der<br />

Einheit von Materie und Form in der neuen Bischofsweihe<br />

Einwand 1: An sich ist es richtig, daß das Sakrament eine moralische<br />

Substanz darstellt und eine Einheit gewährleistet sein muß. Diese<br />

scheint aber bei besonderem Hinschauen nicht gefährdet. Die Handauflegung<br />

bezieht sich als Materie auf einen freien Kopf, auf dem kein<br />

Evangelienbuch mehr liegt, was auch so sein muß. Es wird ja nach der<br />

Auflegung durch den Bischof über dem Kopf gehalten. Die Auflegung<br />

des Buches durch den Hauptkonsekrator mag zwar als störend empfunden<br />

werden, aber dank der nachfolgenden Anhebung des Buches durch<br />

die Diakone ist der Kopf wieder frei und die doppelte Handausstrekkung<br />

kann sich wieder auf einen freien Kopf beziehen. Der Vorwurf,<br />

daß hier eine sachfremde Materie das Sakrament stört, trifft nicht zu.<br />

Antwort 1: Die Handausstreckung bezieht sich auf die Handauflegung<br />

als Materie, wie sich auch das Halten des Buches über dem Haupt<br />

des Erwählten auf die vorangegangene Auflegung desselben bezieht.<br />

Diese Akte vergegenwärtigen also gleichzeitig zwei verschiedene res,<br />

wobei die Evangelienauflegung sich noch dazwischen schiebt und das<br />

Buch dem Haupt näher bleibt als die ausgestreckten Hände.<br />

Mehr noch: im Augenblick der Form stellt der weihende Bischof im<br />

Falle der Rubriken der Editio typica und der ICEL-Texte die doppelte<br />

Handausstreckung ein und faltet die Hände, das Evangelium bleibt aber

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