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Paul VI. - Rore Sanctifica

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liche Vollmacht zum Firmen erhalten kann, ist umstritten, ob selbst der<br />

Papst das Recht habe, einem einfachen Priester die Vollmacht zu verleihen,<br />

als außerordentlicher Spender der Weihe zu fungieren. Es steht fest,<br />

daß ein paar Päpste eine solche Vollmacht an Äbte delegierten, die keine<br />

Bischofsweihe empfangen hatten. 309<br />

Manche Theologen meinen, diese Päpste hätten wohl ihre Vollmacht<br />

überschritten, und isolierte päpstliche Akte stellten kein Gesetz oder<br />

Dogma dar. Diese Ansicht wird von Professor J.P.M. van der Ploeg OP<br />

vertreten. Wenn das stimmt, würde es bedeuten, daß die von diesen Äbten<br />

vollzogenen Weihen ungültig waren. Das Problem wird von Dr.<br />

Ludwig Ott in seinem ‚Grundriß der katholischen Dogmatik‘ erörtert. 310<br />

Seine Auffassung lautet, trotz der Tatsache, daß ‚die meisten Theologen<br />

mit dem hl. Thomas der Meinung sind, ein einfacher Priester könne<br />

die Diakonen- und Priesterweihe nicht einmal mit päpstlicher Bevollmächtigung<br />

gültig spenden‘, sei die wahrscheinlichere Ansicht, daß ein<br />

einfacher Priester als außerordentlicher Spender des Weihesakraments<br />

fungieren könne.<br />

Will man also nicht annehmen, die fraglichen Päpste seien den irrigen<br />

theologischen Meinungen ihrer Zeit zum Opfer gefallen (was die<br />

päpstliche Unfehlbarkeit nicht berührt, weil ja keine Ex-cathedra-Entscheidung<br />

erfolgte), muß man akzeptieren, daß ein einfacher Priester,<br />

wie außerordentlicher Spender der Firmung, so auch außerordentlicher<br />

Spender der Diakonen- und Priesterweihe ist. Unter dieser letzteren Voraussetzung<br />

ist die erforderliche Weihegewalt in der priesterlichen Weihegewalt<br />

als potestas ligata eingeschlossen. Zu deren gültiger Ausübung<br />

ist – kraft göttlicher oder kirchlicher Anordnung – eine spezielle Betätigung<br />

der päpstlichen Vollmacht erforderlich (S. 459).<br />

Selbst wenn man akzeptiert, daß diese Weihen durch Äbte gültig<br />

waren, stellen sie kein Argument zugunsten der Gültigkeit der Weihen<br />

bestimmter protestantischer Denominationen dar, die von Männern gespendet<br />

wurden, welche zwar die Priesterweihe empfangen hatten, aber<br />

nicht zu Bischöfen konsekriert worden waren (siehe S. 73). Unter der<br />

Annahme, daß ein Priester die Gewalt zur Weihespendung besitzt,<br />

309 Siehe CDT, Bd. I, Eintrag: „Abbot, Ordination by“.<br />

310 Für eine detailliertere Behandlung dieser Frage siehe L. Ott, Fundamentals of<br />

Catholic Dogma, a.a.O., S. 369 (in unserer Ausgabe von TAN-Books, 1974, ist es die<br />

Seite 459).

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