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Paul VI. - Rore Sanctifica

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Analoges gilt für das Sakrament der Weihe. Der Einwand, der auf<br />

den sogenannten Methodistenerlaß des Heiligen Offiziums vom 18. Dezember<br />

1872 verweist, trifft nicht zu, weil die häretische Erklärung des<br />

Pastors bezüglich der Erbsünde eben eine Predigt und kein Kultakt war.<br />

Der Minister eines Sakramentes handelt bewußt als Werkzeug und vollführt<br />

einen amtlichen Akt, wobei er wenigstens im Augenblick des Kultvollzuges<br />

seine persönlichen Auffassungen hintanstellt, sofern der Kult<br />

recte et rite ist. Die Befragung des Heiligen Offiziums durch den apostolischen<br />

Vikar von Zentralozeanien sei hier angeführt:<br />

„3100. Fragen: 1. Ist die von jenen Häretikern [Methodisten] gespendete<br />

Taufe zweifelhaft wegen des Fehlens der Absicht, zu tun, was Christus<br />

wollte, wenn vom Spender, bevor er tauft, ausdrücklich erklärt wurde,<br />

die Taufe habe keine Wirkung auf die Seele?<br />

3100. 2. Ist eine so gespendete Taufe zweifelhaft, wenn vorgenannte<br />

Erklärung nicht ausdrücklich unmittelbar, bevor die Taufe gespendet<br />

wurde, gemacht wurde, sondern vom Spender oftmals geäußert wurde<br />

und jene Lehre in jener Sekte offen verkündet wird?<br />

3002. Antwort: Daß nun aber auch diese Fragen schon früher behandelt<br />

wurden und zugunsten der Gültigkeit der Taufe geantwortet wurde,<br />

kannst Du sehen bei Benedikt XIV., De synodis diocesanis <strong>VI</strong>I 6, n. 9,<br />

wo folgendes enthalten ist: ‚Der Bischof hüte sich, die Gültigkeit einer<br />

Taufe nur aus dem Grunde unsicher und zweifelhaft zu nennen, weil der<br />

häretische Spender, von dem sie gespendet wurde, da er nicht glaubt,<br />

daß durch das Bad der Wiedergeburt die Sünden getilgt werden, dieses<br />

nicht zur Vergebung der Sünden gespendet und deshalb nicht die<br />

Absicht [gehabt] habe, es zu vollziehen, wie es von Christus, dem<br />

Herrn, festgelegt wurde ...‘.<br />

Der Grund dafür wird deutlich gelehrt von Kardinal Bellarmin, De<br />

sacramentis in genere 2 I 27, n. 13, wo er nach Darlegung des Irrtums<br />

derer ..., die behaupten, das Trienter Konzil habe im Kanon 11 der 7.<br />

Sitzung 3 ... definiert, ein Sakrament sei nur gültig, wenn der Spender<br />

nicht nur den Vollzug, sondern auch den Zweck des Sakramentes beabsichtigt,<br />

das heißt, das beabsichtigt, weswegen das Sakrament eingesetzt<br />

wurde, folgendes hinzugefügt: ‚... Das Konzil nennt nämlich<br />

im ganzen Kanon 11 nicht den Zweck des Sakramentes und sagt<br />

nicht, der Spender müsse beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt,<br />

sondern was die Kirche tut. Nun bezeichnet das ‚was die Kirche<br />

tut‘ aber nicht den Zweck, sondern die Handlung ...‘

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