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Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik

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Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Anhörung<br />

Wortprotokoll – vom Redner nicht autorisiert 82. S0, 27. 09. 2007<br />

den zu konkreten Rechtsfragen vor Ort wiederholt in die Kritik geraten, ohne da<strong>für</strong> die<br />

Verantwortung zu tragen.<br />

Die örtliche Bedarfsplanung nach Art. 7 BayKiBiG stellt sich in den Landkreisen sehr<br />

unterschiedlich dar. Während in vielen Landkreisen die kreisangehörigen Gemeinden<br />

zum Teil selbstständig, zum Teil mit Unterstützung des Landkreises ihre örtliche Bedarfsplanung<br />

sehr frühzeitig auf den Weg gebracht haben, werden aus anderen Landkreisen<br />

zum Teil erhebliche Probleme berichtet. Insbesondere kleinere Gemeinden in<br />

ländlichen Regionen haben Schwierigkeiten, die Trägervielfalt <strong>und</strong> das Wunsch- <strong>und</strong><br />

Wahlrecht der Eltern anzuerkennen <strong>und</strong> bei der Bedarfsplanung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Erschwerend kommt <strong>für</strong> Gemeinden mit kleineren Einrichtungen hinzu,<br />

dass diese weitgehend überfordert sind, den sich zum Teil sehr schnell ändernden Bedürfnissen<br />

der Eltern gerecht zu werden.<br />

Auch insgesamt zeigen sich bei der Umsetzung des BayKiBiG in ländlichen Regionen<br />

größere Defizite als in Landkreisen, die an größere Städte angrenzen. Das im BayKiBiG<br />

angelegte höhere Maß an Flexibilität bei den Öffnungszeiten stellt gerade kleinere Einrichtungen<br />

vor nahezu unlösbare Probleme. Dies führt u.a. dazu, dass die Öffnungszeiten<br />

nicht in der Weise wie vorgesehen flexibilisiert werden. Auch die Personalentwicklung<br />

<strong>und</strong> Planungssicherheit leidet bei kleinen Einrichtungen dadurch zwangsläufig.<br />

Um eine ausreichende Organisation aufrecht zu erhalten, ist daher ein erhöhter finanzieller<br />

Aufwand zu leisten, der von dem <strong>für</strong> den ländlichen Raum zu niedrig angesetzten<br />

Basiswert im Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG nicht aufgefangen wird. Auch die Gewichtungsfaktoren<br />

nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG werden der Größe der Einrichtungen in ländlichen<br />

Regionen <strong>und</strong> der Altersmischung der Kinder nicht ausreichend gerecht. Zudem<br />

fallen Kinder, die mehr Aufmerksamkeit als andere benötigen, aber nicht den priviligierten<br />

Gruppen des Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG zugeordnet werden können, durchs Raster.<br />

Da auch die zeitlichen Ressourcen des Personals (Verfügungszeiten) weniger geworden<br />

sind, bestehen gerade <strong>für</strong> kleinere Einrichtungen erhebliche Probleme, auffällige<br />

Kinder in stärkerem Maße zu betreuen. Aus den vorgenannten Gründen leidet auch<br />

die Umsetzung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsplans.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bemühungen der kleineren Gemeinden,<br />

„ihren Kindergarten“ zu erhalten, nicht ausreichend honoriert werden. Im Finanzierungssystem<br />

kommen kleinere Einrichtungen in ländlichen Regionen <strong>und</strong> ihre Bildungsarbeit<br />

zu kurz.<br />

Die Bereitschaft, seit In-Kraft-Treten des BayKiBiG Kinder mit (drohender) Behinderung<br />

in Kindergärten aufzunehmen, ist nach den uns vorliegenden Hinweisen gleich geblieben<br />

oder hat sich verbessert. Als problematisch wird eingeschätzt, dass dabei der Einzelintegration<br />

ein höherer Stellenwert eingeräumt wird als der Gruppenintegration. Das<br />

Verfahren zur Genehmigung des erhöhten Gewichtungsfaktors <strong>für</strong> Kinder mit Behinderung<br />

bzw. drohender Behinderung wird als zu verwaltungsaufwändig eingeschätzt. Das<br />

Abstellen auf den teilstationären Eingliederungshilfebescheid des Bezirks hat in der<br />

ersten Umsetzungsphase des BayKiBiG zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit <strong>und</strong><br />

so auch Frustration vor Ort geführt. Es sollte in Erwägung gezogen werden, das Verfahren<br />

im Wege der Delegation der Erteilung des teilstationären Eingliederungsbescheides<br />

(in einigen Bezirken bereits Praxis) sowie der Bereitstellung der Mittel <strong>für</strong> Eingliederungshilfemaßnahmen<br />

in Kindertageseinrichtungen auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe<br />

zu bündeln.

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