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Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik

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Anhörung Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode<br />

82. S0, 27. 09. 2007 Anlage zum Wortprotokoll – Stellungnahme der Experten<br />

Freie Träger schultern allein das unternehmerische Risiko. Kommunale Träger sind<br />

dem gegenüber als Teil der öffentlichen Hand im Vorteil. Die Arbeitsbedingungen in<br />

kommunalen Kindertageseinrichtungen sind häufig besser als bei Kindertageseinrichtungen<br />

in freier Trägerschaft: Leiterinnen werden freigestellt, freie Plätze werden<br />

nicht belegt, maximale Schließzeiten werden vereinbart, Öffnungszeiten werden nicht<br />

bedarfsorientiert erweitert etc.<br />

Die Kommune hat in ihrer Doppelfunktion zum einen als Planungsverantwortliche<br />

<strong>und</strong> zum anderen als Träger von eigenen Einrichtungen deutliche Wettbewerbsvorteile<br />

gegenüber freien Trägern.<br />

Das BayKiBiG erweiterte die Befugnisse der Kommunen enorm. Zusätzlich haben<br />

kommunale Trägerschaften von Kindertageseinrichtungen in den letzten 15 Jahren<br />

deutlich zugenommen. Deren Anteil gegenüber den freien Trägern hat ca. ein Drittel<br />

erreicht.<br />

Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG) ist in der Praxis de facto ausgehebelt<br />

<strong>und</strong> Eltern- bzw. Bürgerrechte wurden eingeschränkt.<br />

Bei einem Rückgang von Kinderzahlen <strong>und</strong> dem erforderlichen Abbau von Plätzen<br />

kommt es zwangsläufig zu einer Interessenkollision der Kommune in ihrer Rolle als<br />

Planungsverantwortliche sowie als Träger von eigenen Einrichtungen.<br />

Erforderliche Änderung im BayKiBiG:<br />

Bei Bedarfsplanung <strong>und</strong> Bedarfanerkennung muss die Rolle von Kreisjugendämtern<br />

(Verwaltung Kita-Aufsicht <strong>und</strong> Jugendhilfeausschuss) eindeutig definiert werden,<br />

damit es bei Auslaufen der Übergangsregelung nicht zur Interessenskollision bei den<br />

Kommunen führt, die die eigene Kita erhalten möchten.<br />

Zu 2. Qualität<br />

Neben den Verpflichtungen, die pädagogische Konzeption in geeigneter Weise zu<br />

veröffentlichen, sowie jährlich eine Elternbefragung durchzuführen (Art. 19 Ziffer 2)<br />

gibt es <strong>für</strong> Kindertageseinrichtungen keine weiteren verpflichtenden Maßnahmen, die<br />

Qualität der pädagogischen Arbeit zu sichern. Diese Vorgaben allein sind absolut<br />

ungenügend. Freistaat Bayern <strong>und</strong> zuständiges Fachministerium haben darüber hinaus<br />

aufgr<strong>und</strong> des BayKiBiG keinerlei Einfluss auf die Qualität der bayerischen Kindertageseinrichtungen,<br />

da in dem Gesetz keine Steuerungsrechte definiert wurden.<br />

Die Legislative trägt jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich die Verantwortung da<strong>für</strong>, die Chancengleichheit<br />

<strong>und</strong> Bildungsqualität aller Kinder in Bayern zu sichern (siehe AWO-<br />

Forderung „Beitragsfreiheit“).<br />

Seit Inkrafttreten des BayKiBiG wird immer deutlicher, wie unterschiedlich die Qualität<br />

der Kitas als Bildungseinrichtungen in den Kommunen gefördert wird.<br />

Leistungsverträge (sog. Defizitverträge), in denen präzise Qualitätsstandards mit den<br />

freien Trägern vereinbart waren, wurden in diesem Zeitraum von vielen Kommunen<br />

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