Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik
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Anhörung Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode<br />
82. S0, 27. 09. 2007 Anlage zum Wortprotokoll – Stellungnahme der Experten<br />
Freie Träger schultern allein das unternehmerische Risiko. Kommunale Träger sind<br />
dem gegenüber als Teil der öffentlichen Hand im Vorteil. Die Arbeitsbedingungen in<br />
kommunalen Kindertageseinrichtungen sind häufig besser als bei Kindertageseinrichtungen<br />
in freier Trägerschaft: Leiterinnen werden freigestellt, freie Plätze werden<br />
nicht belegt, maximale Schließzeiten werden vereinbart, Öffnungszeiten werden nicht<br />
bedarfsorientiert erweitert etc.<br />
Die Kommune hat in ihrer Doppelfunktion zum einen als Planungsverantwortliche<br />
<strong>und</strong> zum anderen als Träger von eigenen Einrichtungen deutliche Wettbewerbsvorteile<br />
gegenüber freien Trägern.<br />
Das BayKiBiG erweiterte die Befugnisse der Kommunen enorm. Zusätzlich haben<br />
kommunale Trägerschaften von Kindertageseinrichtungen in den letzten 15 Jahren<br />
deutlich zugenommen. Deren Anteil gegenüber den freien Trägern hat ca. ein Drittel<br />
erreicht.<br />
Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG) ist in der Praxis de facto ausgehebelt<br />
<strong>und</strong> Eltern- bzw. Bürgerrechte wurden eingeschränkt.<br />
Bei einem Rückgang von Kinderzahlen <strong>und</strong> dem erforderlichen Abbau von Plätzen<br />
kommt es zwangsläufig zu einer Interessenkollision der Kommune in ihrer Rolle als<br />
Planungsverantwortliche sowie als Träger von eigenen Einrichtungen.<br />
Erforderliche Änderung im BayKiBiG:<br />
Bei Bedarfsplanung <strong>und</strong> Bedarfanerkennung muss die Rolle von Kreisjugendämtern<br />
(Verwaltung Kita-Aufsicht <strong>und</strong> Jugendhilfeausschuss) eindeutig definiert werden,<br />
damit es bei Auslaufen der Übergangsregelung nicht zur Interessenskollision bei den<br />
Kommunen führt, die die eigene Kita erhalten möchten.<br />
Zu 2. Qualität<br />
Neben den Verpflichtungen, die pädagogische Konzeption in geeigneter Weise zu<br />
veröffentlichen, sowie jährlich eine Elternbefragung durchzuführen (Art. 19 Ziffer 2)<br />
gibt es <strong>für</strong> Kindertageseinrichtungen keine weiteren verpflichtenden Maßnahmen, die<br />
Qualität der pädagogischen Arbeit zu sichern. Diese Vorgaben allein sind absolut<br />
ungenügend. Freistaat Bayern <strong>und</strong> zuständiges Fachministerium haben darüber hinaus<br />
aufgr<strong>und</strong> des BayKiBiG keinerlei Einfluss auf die Qualität der bayerischen Kindertageseinrichtungen,<br />
da in dem Gesetz keine Steuerungsrechte definiert wurden.<br />
Die Legislative trägt jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich die Verantwortung da<strong>für</strong>, die Chancengleichheit<br />
<strong>und</strong> Bildungsqualität aller Kinder in Bayern zu sichern (siehe AWO-<br />
Forderung „Beitragsfreiheit“).<br />
Seit Inkrafttreten des BayKiBiG wird immer deutlicher, wie unterschiedlich die Qualität<br />
der Kitas als Bildungseinrichtungen in den Kommunen gefördert wird.<br />
Leistungsverträge (sog. Defizitverträge), in denen präzise Qualitätsstandards mit den<br />
freien Trägern vereinbart waren, wurden in diesem Zeitraum von vielen Kommunen<br />
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