Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik
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Anhörung Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode<br />
82. S0, 27. 09. 2007 Wortprotokoll – vom Redner nicht autorisiert<br />
Der höhere Stellenwert in der Tagespflege durch das BayKiBiG ist generell als positiv<br />
einzuschätzen. Durch die Qualifizierung <strong>und</strong> jugendamtlichen Kontrollinstrumente ist die<br />
Aufwertung der Kindertagespflege als ein gleichwertiges Angebot in der Kinderbetreuung<br />
vollzogen. Die Tagespflege komplettiert das Kinderbetreuungsangebot im Land als<br />
qualitativ aufgewertete <strong>und</strong> sehr flexible Ergänzung des Kinderbetreuungsangebotes <strong>für</strong><br />
Kinder jeder Altersklasse <strong>und</strong> als sehr familiennahe, familienähnliche Betreuungsform,<br />
vor allem <strong>für</strong> unter Dreijährige. Als problematisch <strong>für</strong> die Jugendämter in ländlichen Regionen<br />
stellen sich allerdings die überzogenen Anforderungen der Qualifizierung nach<br />
dem BayKiBiG dar. Aus verschiedenen Landkreisen wird berichtet, dass aufgr<strong>und</strong> der<br />
erhöhten Qualifizierungs-Anforderungen in Verbindung mit den Vorstößen auf B<strong>und</strong>esebene,<br />
die Tagespflege als einkommensteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig zu behandeln,<br />
die Bereitschaft der Tagesmütter zur Übernahme entsprechender Pflegeverhältnisse<br />
drastisch gesunken ist. Für Großtagespflegestellen wird in ländlichen Regionen<br />
ein eher geringer Bedarf gemeldet. Die Randzeitenbetreuung durch die Tagespflege<br />
wird zwar vom Gr<strong>und</strong>satz her positiv eingeschätzt, jedoch wird auf die problematische<br />
Finanzierung nach der geltenden Rechtslage verwiesen. Eltern können sich in<br />
seltenen Fällen zwei Elternbeiträge einmal <strong>für</strong> die Kindertagespflege <strong>und</strong> zum anderen<br />
<strong>für</strong> die Tagespflege leisten. Insoweit verw<strong>und</strong>ert es nicht, wenn in ländlichen Regionen<br />
eine Randzeitenbetreuung eher die Ausnahme darstellt.<br />
Im Zusammenhang mit der Tagespflege regen wir von Seiten der Kreisjugendämter als<br />
weitergehenden Vorschlag an, auf die Betriebs- <strong>und</strong> Pflegeerlaubnis nach Art. 9 BayKi-<br />
BiG <strong>für</strong> Tagespflegeangebote in solchen Fällen zu verzichten, in denen sie von freien<br />
Trägern erbracht werden, die mit dem Jugendamt bereits zu anderen Leistungen Vereinbarungen<br />
getroffen haben. Einer gesonderten Erlaubnis i.S.d. § 43 SGB VIII bedarf<br />
es in diesen Fällen nicht, weshalb der damit verb<strong>und</strong>ene Verwaltungsaufwand entbehrlich<br />
ist.<br />
Trotz der zwischenzeitlich weitgehend eingetretenen Routine beim Vollzug des BayKi-<br />
BiG <strong>und</strong> der Klärung offener Rechtsfragen durch die Rechtsprechung ist als Gesamtfazit<br />
festzuhalten, dass die Kindertagesbetreuung im ländlichen Raum vom BayKiBiG weit<br />
weniger profitiert als in städtischen Regionen. Sollte der Gesetzgeber eine Anpassung<br />
des BayKiBiG in Erwägung ziehen, wäre nach Auffassung des Bayerischen Landkreistags<br />
darauf ein besonderes Augenmerk zu richten. Für entsprechende Vorschläge zu<br />
Detailregelungen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
gez. Dr. Schulenburg<br />
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