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Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik

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Anhörung Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode<br />

82. S0, 27. 09. 2007 Wortprotokoll – vom Redner nicht autorisiert<br />

Der höhere Stellenwert in der Tagespflege durch das BayKiBiG ist generell als positiv<br />

einzuschätzen. Durch die Qualifizierung <strong>und</strong> jugendamtlichen Kontrollinstrumente ist die<br />

Aufwertung der Kindertagespflege als ein gleichwertiges Angebot in der Kinderbetreuung<br />

vollzogen. Die Tagespflege komplettiert das Kinderbetreuungsangebot im Land als<br />

qualitativ aufgewertete <strong>und</strong> sehr flexible Ergänzung des Kinderbetreuungsangebotes <strong>für</strong><br />

Kinder jeder Altersklasse <strong>und</strong> als sehr familiennahe, familienähnliche Betreuungsform,<br />

vor allem <strong>für</strong> unter Dreijährige. Als problematisch <strong>für</strong> die Jugendämter in ländlichen Regionen<br />

stellen sich allerdings die überzogenen Anforderungen der Qualifizierung nach<br />

dem BayKiBiG dar. Aus verschiedenen Landkreisen wird berichtet, dass aufgr<strong>und</strong> der<br />

erhöhten Qualifizierungs-Anforderungen in Verbindung mit den Vorstößen auf B<strong>und</strong>esebene,<br />

die Tagespflege als einkommensteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig zu behandeln,<br />

die Bereitschaft der Tagesmütter zur Übernahme entsprechender Pflegeverhältnisse<br />

drastisch gesunken ist. Für Großtagespflegestellen wird in ländlichen Regionen<br />

ein eher geringer Bedarf gemeldet. Die Randzeitenbetreuung durch die Tagespflege<br />

wird zwar vom Gr<strong>und</strong>satz her positiv eingeschätzt, jedoch wird auf die problematische<br />

Finanzierung nach der geltenden Rechtslage verwiesen. Eltern können sich in<br />

seltenen Fällen zwei Elternbeiträge einmal <strong>für</strong> die Kindertagespflege <strong>und</strong> zum anderen<br />

<strong>für</strong> die Tagespflege leisten. Insoweit verw<strong>und</strong>ert es nicht, wenn in ländlichen Regionen<br />

eine Randzeitenbetreuung eher die Ausnahme darstellt.<br />

Im Zusammenhang mit der Tagespflege regen wir von Seiten der Kreisjugendämter als<br />

weitergehenden Vorschlag an, auf die Betriebs- <strong>und</strong> Pflegeerlaubnis nach Art. 9 BayKi-<br />

BiG <strong>für</strong> Tagespflegeangebote in solchen Fällen zu verzichten, in denen sie von freien<br />

Trägern erbracht werden, die mit dem Jugendamt bereits zu anderen Leistungen Vereinbarungen<br />

getroffen haben. Einer gesonderten Erlaubnis i.S.d. § 43 SGB VIII bedarf<br />

es in diesen Fällen nicht, weshalb der damit verb<strong>und</strong>ene Verwaltungsaufwand entbehrlich<br />

ist.<br />

Trotz der zwischenzeitlich weitgehend eingetretenen Routine beim Vollzug des BayKi-<br />

BiG <strong>und</strong> der Klärung offener Rechtsfragen durch die Rechtsprechung ist als Gesamtfazit<br />

festzuhalten, dass die Kindertagesbetreuung im ländlichen Raum vom BayKiBiG weit<br />

weniger profitiert als in städtischen Regionen. Sollte der Gesetzgeber eine Anpassung<br />

des BayKiBiG in Erwägung ziehen, wäre nach Auffassung des Bayerischen Landkreistags<br />

darauf ein besonderes Augenmerk zu richten. Für entsprechende Vorschläge zu<br />

Detailregelungen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

gez. Dr. Schulenburg<br />

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