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Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik

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Anhörung Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode<br />

82. S0, 27. 09. 2007 Anlage zum Wortprotokoll – Stellungnahme der Experten<br />

Zu 4. Verwaltungsaufwand<br />

Die Verwaltungsaufgaben bei Trägern <strong>und</strong> Einrichtungen haben mit Einführung des<br />

BayKiBiG enorm zugenommen.<br />

� Finanzmonitoring,<br />

� Buchung, Umbuchung, Controlling<br />

� Personalmanagement (laufende Anpassung von Dienstplänen, Arbeitsverträgen),<br />

� Organisation der Interessen von Eltern <strong>und</strong> Kindern in Abhängigkeit zur Finanzierung,<br />

� Mittler <strong>und</strong> Vermittler zwischen Kommune <strong>und</strong> Eltern (Gastkinderregelung),<br />

� veränderte Kontrakte (Leistungs- <strong>und</strong> Finanzierungsvereinbarungen) mit den<br />

Kommunen,<br />

� mehr Abstimmungsbedarf mit den Eltern durch Stärkung der Mitbestimmungsrechte.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Träger <strong>für</strong> die Leistung dieser Verwaltungsaufgaben<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Refinanzierung erhalten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des BayKiBiG entstehen neue Verwaltungsaufgaben, die ausschließlich<br />

(durch die Leitungen) in den Einrichtungen erledigt werden müssen: Buchungsberatung<br />

der Eltern, Eingabe von konkreter Buchung oder geänderten Buchungsst<strong>und</strong>en,<br />

Dokumentation des Zugangs oder Wegzugs von Kindern, Anpassung der Dienstpläne<br />

<strong>und</strong> der Einsatzplanung etc..<br />

Die AWO fordert, dass der Verwaltungsaufwand bayernweit vereinheitlicht wird<br />

(verschiedene Kommunen verlangen unterschiedlichste Leistungen von Trägern<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen) <strong>und</strong> deutlich reduziert wird. 8<br />

8 Im Vorblatt des Gesetzentwurfes (Seite 2) vom 19.01.2005 steht hierzu u.a. „Das BayKiBiG zeichnet sich dadurch aus, dass es …. die rechtlichen<br />

Vorgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung durch die Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen dereguliert.“<br />

Und auf Seite 8 des o.g. Vorblattes (III Kostenauswirkungen auf die Träger):<br />

„Für die Träger insgesamt führt das BayKiBiG zu keinen Mehrbelastungen, da der Wechsel des Fördersystems nur einen anderen Modus <strong>für</strong> die<br />

Ausreichung der staatlichen Mittel darstellt, die Umsetzung der Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsziele mit den vorhanden Ressourcen erfolgen kann <strong>und</strong><br />

die Teilnahme an den diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltungen kostenlos ist“.<br />

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