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Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik

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3. Gastkinder<br />

Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Anhörung<br />

Anlage zum Wortprotokoll – Stellungnahme der Experten 82. S0, 27. 09. 2007<br />

Das BayKiBiG ermöglicht es den Kommunen, die Nachfrage von Eltern zur Kindertagesbetreuung<br />

abzuwehren, einzuschränken bzw. unzureichende Betreuungsangeboten<br />

zu decken.<br />

Die AWO fordert:<br />

� Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht der Eltern deutlich stärken,<br />

� Vereinbarkeit Familie <strong>und</strong> Beruf ohne Hindernisse ermöglichen,<br />

� Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz (ab 2013) gesetzlich garantieren.<br />

4. Verwaltungsaufwand<br />

Mit Einführung des BayKiBiG wurde der Verwaltungsaufwand <strong>für</strong> die Umsetzung der<br />

kindbezogenen Förderung den Kommunen, Trägern <strong>und</strong> Einrichtungen aufgebürdet.<br />

Die AWO fordert:<br />

Reduzierung der überbordenden Verwaltungsaufgaben bei Leistungsträgern<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringern.<br />

Zu 1. Finanzierung<br />

Die Einführung der kindbezogenen Förderung in Verbindung mit der Buchungsmöglichkeit<br />

der Eltern fördert noch keine Chancengleichheit <strong>für</strong> alle Kinder.<br />

Der Zugang zu Bildung in Kindertageseinrichtungen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

der Eltern abhängig:<br />

� Ärmere Eltern buchen <strong>für</strong> ihre Kinder (insbesondere im Hort) zu geringe<br />

Nutzungszeiten, um den Elternbeitrag so gering als möglich zu halten. Ebenso<br />

wird aus finanziellen Gründen die Früheinschulung der Kinder angestrebt.<br />

� Reichere Eltern buchen lange Nutzungszeiten <strong>und</strong> ermöglichen ihren<br />

Kindern zusätzlich die Teilnahme an Parallelangeboten im Freizeit- <strong>und</strong><br />

Bildungsbereich.<br />

Eine Mitfinanzierung von bis zu 50% des Förderanteils der Kommune<br />

(Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG).bei der Wahl einer Wunscheinrichtung ist <strong>für</strong><br />

reichere Eltern durchaus leistbar.<br />

Erforderliche Änderung im BayKiBiG:<br />

Art 5 Abs. 1 streichen: „in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit“<br />

Art. 19 Ziffer 4 streichen: Staffelung der Elternbeiträge<br />

Art. 23 Abs. 4 Satz 2 streichen<br />

Es gibt keine Fördergerechtigkeit zwischen öffentlichen <strong>und</strong> freien Trägern.

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