Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik
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Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Anhörung<br />
Anlage zum Wortprotokoll – Stellungnahme der Experten 82. S0, 27. 09. 2007<br />
Kindbezogene Förderung<br />
Das BayKiBiG schreibt als Fördersystematik die so genannte kindbezogene Förderung<br />
fest. Das bedeutet, dass die Kindertagesstätten nicht mehr pauschal pro Gruppe,<br />
sondern je nach Anwesenheitszeit der einzelnen Kinder gefördert werden. Die<br />
kindbezogene Finanzierung ist gr<strong>und</strong>sätzlich dazu geeignet, die Gerechtigkeit <strong>und</strong><br />
die Zielgenauigkeit der Förderung zu erhöhen. Die ersten Auswirkungen dieser Fördersystematik<br />
haben aber auch zu einer Fülle von zusätzlichen Verwaltungsvorschriften<br />
(z. B. 60 Newsletter) <strong>und</strong> zusätzlichen Verwaltungsabläufen geführt. Einzelne<br />
Träger müssen <strong>für</strong> bis zu einem Drittel aller von Ihnen betreuten Kindern jeweils einzelne<br />
Jahresabrechnungen an Dutzende verschiedene Gemeindeverwaltungen stellen.<br />
Verwaltungsaufwand<br />
Die Verwaltungsaufgaben bei Trägern <strong>und</strong> Einrichtungen haben mit Einführung des<br />
BayKiBiG enorm zugenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Träger <strong>für</strong> die<br />
Verwaltungsaufgaben gr<strong>und</strong>sätzlich keine direkte Förderung erhalten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des BayKiBiG sind neue <strong>und</strong> zusätzliche Verwaltungsaufgaben entstanden,<br />
die ausschließlich in den Einrichtungen erbracht werden müssen. Der Verwaltungsaufwand<br />
ist bayernweit zu vereinheitlichten <strong>und</strong> deutlich zu reduzieren, um dem Anspruch<br />
der Input-Steuerung gerecht zu werden <strong>und</strong> mehr Mittel <strong>für</strong> die direkte<br />
Betreuung der Kinder zu gewährleisten.<br />
Beteiligung an der Bedarfsplanung<br />
Nachbesserungsbedarf sieht die PARITÄTISCHE weiterhin bei der Sicherstellung<br />
<strong>und</strong> Planung aller Betreuungsangebote <strong>für</strong> Kinder, die mit dem BayKiBiG allein in die<br />
Entscheidungsbefugnis der Kommunen gelegt wurden. Die gesetzlich festgelegte<br />
Beteiligung der Wohlfahrtsverbände an der Bedarfsplanung <strong>für</strong> Kindertagesstätten<br />
vor Ort wurde bisher nur unzureichend realisiert. Die einseitige Bevorzugung der<br />
Kommunen hat die politisch gewollte Vielfalt des Angebotes <strong>für</strong> Eltern <strong>und</strong> Kinder<br />
reduziert. Das elterliche Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht wird vom Bayrischen Gemeindetag<br />
als ein "Hauptproblem" bezeichnet <strong>und</strong> die der in Artikel 4 unter Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
formulierte Subsidiaritätsgedanke: "Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen<br />
geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen<br />
Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können,<br />
sollen die Gemeinden <strong>und</strong> die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen<br />
absehen.", findet in der politischen Praxis vor Ort keine Aufmerksamkeit. Es<br />
widerspricht dem Prinzip der kindbezogenen Förderung, wenn die Finanzierung auf<br />
von der Gemeinde als bedarfsnotwendig festgestellte Plätze reduziert wird.<br />
Gastkinderregelung<br />
Bisher konnten Eltern wählen, in welche Einrichtung sie ihr Kind geben wollten. Dies<br />
bedeutete auch eine Wahlmöglichkeit unter verschiedenen pädagogischen <strong>und</strong> wertorientierten<br />
Angeboten, wie z.B. konfessionelle Kindertagesstätten oder Einrichtungen<br />
mit Waldorf-Pädagogik. Das hat sich mit dem BayKiBiG gr<strong>und</strong>legend geändert.<br />
Dadurch wird Zielsetzung der Bayerischen Staatsregierung, die Vereinbarkeit von<br />
Familie <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit zu verbessern, permanent konterkariert. Eltern können<br />
nicht mehr ohne Zustimmung ihrer Wohnsitzgemeinde einen Platz in einer betriebsnahen<br />
Betreuungseinrichtung am Arbeitsplatz eines Elternteils erhalten, wenn dieser<br />
sich außerhalb der Wohnsitzgemeinde befindet: