Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik
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Zu 3. Gastkinder<br />
Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Anhörung<br />
Anlage zum Wortprotokoll – Stellungnahme der Experten 82. S0, 27. 09. 2007<br />
Das BayKiBiG erschwert die – politisch gewollte – Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf.<br />
Durch das BayKiBiG wird das Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht der Eltern 4 massiv eingeschränkt.<br />
Die AWO fordert die Stärkung des Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrechts der Eltern <strong>und</strong> die<br />
Aufnahme des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz (im Hinblick auf 2013) in<br />
das Gesetz.<br />
Erforderliche Änderung im BayKiBiG:<br />
Art. 7: Beteiligungsrechte von Eltern <strong>und</strong> Trägern bei der örtlichen Bedarfsplanung<br />
definieren.<br />
Art. 23 „Gastkinderregelung“ streichen <strong>und</strong> an geeigneter Stelle Art. neu einfügen: „<br />
Eltern wählen einen Kitaplatz <strong>für</strong> ihr Kind. Die beteiligten Gemeinden regeln unter<br />
sich die finanzielle Beteiligung.“<br />
Örtliche Bedarfsplanung führt in den Kommunen, die eigene kommunale Einrichtungen<br />
betreiben, immer zu einer Interessenkollision. Der Gr<strong>und</strong>satz der Subsidiarität<br />
(Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG) führt in der Praxis in der Regel nicht dazu, dass kommunale<br />
Plätze zuerst abgebaut werden 5 . In den Gemeinden, in denen es keine eigenen<br />
kommunalen Einrichtungen gibt, ist beobachtbar, dass die Übernahme der Kosten<br />
von Gastkindern in aller Regel kein Problem darstellt.<br />
Die Gastkinderregelung konterkariert das politische Versprechen, der <strong>Familienpolitik</strong><br />
in Bayern oberste Priorität einzuräumen. Die Gastkinderregelung ist kinder- <strong>und</strong> familienfeindlich<br />
6 .<br />
Eltern, Kinder <strong>und</strong> freie Träger wurden mit der Einführung des BayKiBiG in ihren<br />
Rechten <strong>und</strong> Möglichkeiten erheblich geschwächt. 7<br />
4 Aus der Gesetzesbegründug zu Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG (sog. Härteklausel) vom 19.01.2005:<br />
„Die Härtefallklausel füllt das elterliche Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht aus. Inhalt <strong>und</strong> Grenzen sind in Übereinstimmung mit § 5 SGB VIII zu bestimmen.<br />
§ 5 Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz (B<strong>und</strong>esgesetz SGB VIII) „Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht“<br />
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen <strong>und</strong> Diensten verschiedener Träger zu wählen <strong>und</strong> Wünsche<br />
hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.<br />
(2) Der Wahl <strong>und</strong> den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verb<strong>und</strong>en ist…“<br />
5 Ein wichtiger Aspekt ist die erforderliche Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, das zunehmend ausgehöhlt wird. Als Indiz hier<strong>für</strong> kann angeführt<br />
werden, dass der Anteil der kommunalen Kindertageseinrichtungen in Bayern am Gesamtangebot in den letzten 10 Jahren kontinuierlich stieg.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch die in anderen Bereichen relevante Frage berechtigt: Wie nimmt der Kostenträger die Kontrolle der eigenen<br />
(kommunalen) Einrichtungen wahr“<br />
Interessenkollisionen dieser Art sind am ehesten durch weitgehende <strong>und</strong> konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips vermeidbar. (aus:<br />
AWO-Stellungnahme Anhörung im sozialpolitischen <strong>Ausschuss</strong> am 14.10.2004)<br />
6 Ministerpräsident Edm<strong>und</strong> Stoiber erklärt noch in seiner Regierungserklärung am 06. November 2003 im Hinblick auf ein künftiges Kindertagesstättengesetz:<br />
„… Wir wollen mehr <strong>und</strong> bessere Möglichkeiten <strong>für</strong> die Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf. Oberster Gr<strong>und</strong>satz ist die Wahlfreiheit<br />
der Eltern.“<br />
7 Mit dem Konnexitätsprinzip, dem die bayerischen Bürger bei der Landtagswahl im September 2003 zugestimmt haben, mit dem vereinbarten<br />
Konsultationsverfahren, mit dem kommunalen Entlassungsgesetz im sozialen Bereich (AEG) sowie mit der Gastkinderregelung im BayKiBiG<br />
wurden die Kommunen in einer Weise gestärkt, wie dies bislang nicht der Fall war.<br />
„In einem 6stufigen, exakt festgelegten Konsultationsverfahren, das mehrere Monate in Anspruch nahm, wurden zwischen dem Bayerischen<br />
<strong>Sozial</strong>ministerium <strong>und</strong> den kommunalen Spitzenverbänden die Eckpunkte <strong>für</strong> ein neues bayerisches Kita-Gesetz festgelegt. Diese Eckpunkte<br />
bildeten die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den Beschluss des Kabinetts am 20.09.2004.<br />
Der Freien Wohlfahrtspflege <strong>und</strong> anderen gesellschaftlichen Gruppierungen wird hingegen nur eine knapp 4wöchige Anhörungsfrist eingeräumt“.<br />
(aus: AWO-Stellungnahme Anhörung sozialpolitischer <strong>Ausschuss</strong> 14.10.2004)