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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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kann. 299 Die B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche als ökumenische Vereinigung<br />

ist jedoch keine derartige autonome Körperschaft (ganz abgesehen davon, dass sie nie ein<br />

etwaiges kirchliches <strong>Asylrecht</strong> in Anspruch genommen hat). Die Bischofskonferenz<br />

dagegen stellt eine autonome Körperschaft in diesem Sinne dar. 300 Einzelne Bischöfe aber<br />

reichen nicht aus, um eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft zu bilden.<br />

bb) Rechtsetzungswille (opinio iuris)<br />

Eine Gewohnheit erlangt ferner nur dann Gesetzeskraft, wenn sie von der passiv<br />

gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Absicht geübt wurde Recht einzuführen (can. 25<br />

CIC/1983). Es muss der Wille gegeben sein, allgemeine Rechtsverbindlichkeit<br />

hervorzubringen. 301<br />

Aus den Stellungnahmen <strong>und</strong> Verlautbarungen der Kirche(n) müsste ein<br />

entsprechender Rechtsetzungswille zu entnehmen sein.<br />

(1) Gemeinsames Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch<br />

Migration <strong>und</strong> Flucht aus dem Jahre 1997<br />

Das Gemeinsame Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration <strong>und</strong><br />

Flucht 302 spricht lediglich von der Praxis des „Asyls in der Kirche“ <strong>und</strong> bestreitet<br />

gleichzeitig nicht das Recht des Staates, seine Entscheidungen gegebenenfalls auch<br />

innerhalb kirchlicher Räume durchzusetzen. Von einem kirchlichen <strong>Asylrecht</strong> ist nicht die<br />

Rede. 303<br />

(2) Argumentations- <strong>und</strong> Entscheidungshilfe zum sogenannten „<strong>Kirchenasyl</strong>“<br />

Die Kommission XIV Migration der Deutschen Bischofskonferenz gab <strong>im</strong> November<br />

1998 eine Argumentations- <strong>und</strong> Entscheidungshilfe zum sogenannten „<strong>Kirchenasyl</strong>“<br />

heraus, unter dem Titel: „Hilfe <strong>und</strong> Schutz bedrohter Menschen <strong>im</strong> Einzelfall“. Darin<br />

299 Aymans/Mörsdorf, Bd. 1, S. 195.<br />

300 Aymans/Mörsdorf, Bd. 1, S. 195.<br />

301 Aymans/Mörsdorf, Bd. 1, S. 196.<br />

302 Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland/Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.),<br />

Gemeinsames Wort, Nr. 257, S. 100.<br />

303 Deutlich aber These 3 der zehn Thesen des Rates der EKD vom 9./10. September 1994 (s. KLD-Brief<br />

ausländische Flüchtlinge Nr. 25 v. 20. September 1994, S. 1 <strong>und</strong> Osthövener (Hrsg.), Dokumente zum<br />

kirchlichen Zeitgeschehen, S. 108 f.): „Nicht die Kirche, nur der Staat kann Asyl gewähren. „<strong>Kirchenasyl</strong>“<br />

als eine eigene Rechtsinstitution gibt es in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nicht. Die Kirche n<strong>im</strong>mt ein<br />

solches Recht auch nicht in Anspruch.“ Ebenso: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)<br />

(Hrsg.), Asylsuchende <strong>und</strong> Flüchtlinge, EKD-Texte Nr. 55, S. 40 (das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> als ein vom<br />

Staat unabhängiges Rechtsinstitut werde von den Kirchen nicht beansprucht). Auch die<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ st<strong>im</strong>mt zu, dass <strong>im</strong> rechtlichen Sinn nur der Staat, nicht<br />

aber die Kirche Asyl gewähren könne, s. KLD-Brief ausländische Flüchtlinge Nr. 25 v. 20. September<br />

1994, S. 4 <strong>und</strong> Osthövener (Hrsg.), Dokumente zum kirchlichen Zeitgeschehen, S. 111.<br />

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