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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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wobei die Regelung nach ganz herrschender Meinung nicht abschließend ist <strong>und</strong> der<br />

ergänzende Rückgriff auf die jeweils geltenden landesrechtlichen<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetze zulässig <strong>und</strong> geboten ist. 28<br />

Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG verweist - wie gesehen - auf die Vorschriften des PAG.<br />

Diese Verweisung gilt generell für die Abschiebung, <strong>und</strong> damit auch für die Anwendung<br />

unmittelbaren Zwangs <strong>im</strong> Rahmen der Abschiebung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist unmittelbarer Zwang gegenüber der Ersatzvornahme <strong>und</strong> dem<br />

Zwangsgeld subsidiär. Die sonstigen zulässigen Zwangsmittel (Ersatzvornahme (Art. 55<br />

PAG) <strong>und</strong> Zwangsgeld (Art. 56 PAG)) würden jedoch nicht zum Ziel führen. Die<br />

Subsidiarität gilt nicht, wenn das Gesetz für best<strong>im</strong>mte Verhaltenspflichten den<br />

unmittelbaren Zwang als einziges Zwangsmittel best<strong>im</strong>mt; da die Ausreisepflicht eines<br />

ausgewiesenen Ausländers nach § 49 Abs. 1 AuslG zwingend durch Abschiebung zu<br />

vollstrecken ist, kommt als Zwangsmaßnahme ausschließlich unmittelbarer Zwang in<br />

Betracht. 29<br />

Sollten Zwangsmaßnahmen erforderlich sein, so gelten für diese die Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Art. 61 ff. PAG. Die Voraussetzungen der Art. 61 ff. PAG müssen lediglich in bezug auf<br />

die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs geprüft werden. Dies ergibt<br />

sich bereits aus Art. 60 Abs. 1 PAG.<br />

Nach Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PAG ist unmittelbarer Zwang u.a. die Einwirkung<br />

auf Personen durch körperliche Gewalt, d.h. jede unmittelbare körperliche Einwirkung.<br />

Die Fesselung zum Beispiel wird in Art. 61 Abs. 3, Art. 65 PAG ausdrücklich erwähnt.<br />

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher gr<strong>und</strong>sätzlich - so sieht es Art. 64 Abs.<br />

1 S. 1 PAG vor - dem Flüchtling anzudrohen. Da Art. 59 Abs. 1 S. 1 PAG nicht zur<br />

Anwendung gelangt, sondern nur die Art. 61 ff. PAG, muss die Androhung nicht<br />

schriftlich erfolgen. Vielmehr wird unmittelbarer Zwang in der Regel mündlich<br />

angedroht, wobei allerdings eine gewisse Zeitspanne zwischen Androhung <strong>und</strong><br />

Anwendung liegen muss. 30<br />

(2) Verhältnismäßigkeit<br />

Die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs müsste verhältnismäßig<br />

sein, d.h. geeignet, erforderlich <strong>und</strong> angemessen (vgl. auch Art. 4 PAG). Hier kommt es<br />

auf die Umstände des Einzelfalles an, die jeweils verschieden sein können. Es kann sich<br />

28 Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, II-§ 49, Rn. 1.<br />

29 App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, S. 201 (§ 32, Rn. 5); Rittstieg, Die Beendigung des<br />

Aufenthaltes in Deutschland <strong>und</strong> das Ausländergesetz 1990, S. 51; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar<br />

zum Ausländerrecht, II-§ 49, Rn. 1 a.E.<br />

30 Honnacker/Beinhofer, PAG, S. 463 ff. (Art. 64, Anm. 2 <strong>und</strong> 3).<br />

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