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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Rechtspersönlichkeit (can. 515 § 3 CIC/1983), ist also (öffentliche) juristische Person. 250<br />

Als solche ist sie gem. § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO beteiligungsfähig. 251<br />

Dem Freistaat Bayern kommt als juristische Person (des öffentlichen Rechts)<br />

ebenfalls gem. § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO Beteiligungsfähigkeit zu. 252<br />

Nach § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen ihre gesetzlichen Vertreter.<br />

Vereinigungen in diesem Sinne sind auch juristische Personen 253 wie die katholische<br />

Kirchengemeinde oder der Freistaat Bayern. Gem. can. 532 CIC/1983 vertritt bei allen<br />

Rechtsgeschäften der Pfarrer die Pfarrei. Er ist daher nach § 62 Abs. 3 VwGO<br />

prozessfähig.<br />

Für den Freistaat Bayern handeln ebenfalls seine gesetzlichen Vertreter (§ 62 Abs. 3<br />

VwGO). Wenn es sich - wie hier - um eine Klage handelt, die gegen den Staat gerichtet<br />

ist, wird der Freistaat Bayern gem. § 5 Abs. 1 a) i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die<br />

Landesanwaltschaft Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die<br />

Landesanwaltschaft, die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde vertreten. Da aber, wie<br />

erläutert, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich ist, scheidet eine<br />

Vertretung durch die Widerspruchsbehörde aus, so dass der Freistaat Bayern vor den<br />

Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entweder durch die Ausgangsbehörde oder die<br />

Landesanwaltschaft vertreten wird.<br />

ff) Zuständigkeit des Gerichts<br />

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 45 VwGO (sachliche<br />

Zuständigkeit) <strong>und</strong> § 52 Nr. 3 VwGO (örtliche Zuständigkeit).<br />

gg) Ordnungsgemäße Klageerhebung<br />

Die <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden müssten ferner die Formerfordernisse beachten (vgl. §§<br />

81, 82 VwGO).<br />

hh) Klagefrist<br />

Für Feststellungsklagen nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog gilt die Best<strong>im</strong>mung des<br />

§ 74 VwGO (Klagefrist) analog, auch wenn sich der Verwaltungsakt schon vor<br />

250 Vgl. Paarhammer, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd. 3, can.<br />

515, Anm. 8.<br />

251 Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 61, Rn. 6 m. w. Nachw.<br />

252 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 61, Rn. 6.<br />

253 Kopp/Schenke, VwGO, § 62, Rn. 14.<br />

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