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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Durchsuchungsanordnung, <strong>und</strong> zwar<br />

auch noch dann, wenn die Durchsuchung bereits erfolgt ist? Hätte eine Klage der<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden wegen des Eindringens von Polizeibeamten in die kirchlichen<br />

Räume <strong>und</strong> der Abschiebung der in ihren Räumlichkeiten aufgenommenen Personen<br />

Aussicht auf Erfolg?<br />

Diese Fragen sollen <strong>im</strong> folgenden untersucht werden. 213<br />

1. Rechtsschutz gegen die Durchsuchungsanordnung<br />

a) Rechtsmittel vor der Durchsuchung<br />

Wenn keine Gefahr <strong>im</strong> Verzug gegeben ist - dies ist der Fall, wenn bei einem Aufschub<br />

der Maßnahme wegen Einholung der richterlichen Anordnung der Zweck der<br />

Durchsuchung gefährdet oder erschwert würde -, bedarf es gem. Art. 24 PAG einer<br />

vorherigen richterlichen Anordnung der Durchsuchung (richterlicher Durchsuchungsbefehl). Im<br />

Falle des offenen <strong>Kirchenasyl</strong>s kann in aller Regel keine Gefahr <strong>im</strong> Verzug angenommen<br />

werden, so dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich ist. Für sie ist das<br />

Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das Verfahren richtet sich<br />

gem. Art. 24 Abs. 1 S. 3 PAG nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (FGG). Gegen die Anordnung der Durchsuchung gibt es als Rechtsmittel<br />

die Beschwerde (§§ 19 Abs. 1, 21 FGG). Sie ist nicht fristgeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> hat keine<br />

aufschiebende Wirkung (§§ 21, 24 FGG). Auf Antrag oder von Amts wegen kann<br />

allerdings die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden (§ 24 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 FGG).<br />

Über die Beschwerde entscheidet gem. § 19 Abs. 2 FGG das Landgericht, über die<br />

weitere Beschwerde gegen dessen Entscheidung wiederum entscheidet das Bayerische<br />

Oberste Landesgericht (§§ 27 ff. i.V.m. § 199 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG).<br />

b) Rechtsmittel nach der Durchsuchung<br />

Vor der Durchsuchung stehen demnach die Rechtsmittel der Beschwerde bzw. der<br />

weiteren Beschwerde zur Verfügung. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Rechtsmittel<br />

gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung auch dann noch in Anspruch genommen<br />

werden können, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, d.h. wenn die Durchsuchung<br />

bereits stattgef<strong>und</strong>en hat <strong>und</strong> beendet ist.<br />

213 Zur Verfassungsbeschwerde s. Grote/Kraus, Der praktische Fall - Öffentliches Recht: <strong>Kirchenasyl</strong>, JuS<br />

1997, S. 345 ff. (= dies., Fälle zu den Gr<strong>und</strong>rechten, S. 59 ff.).<br />

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