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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Die Zust<strong>im</strong>mung des Kirchenrektors 237 genügte <strong>im</strong> Normalfall. Coronata 238 geht aber<br />

davon aus, dass dessen Zust<strong>im</strong>mung auch in besonderen Fällen ausreichte.<br />

cc) Dringende Notwendigkeit/dringender Notfall<br />

Ein dringender Notfall <strong>im</strong> Sinne der Best<strong>im</strong>mung dürfte dann gegeben sein, wenn die<br />

Flüchtlinge Straftäter sind, die früher vom <strong>Asylrecht</strong> ausgeschlossen waren, wie<br />

beispielsweise Mörder. 239<br />

Aber auch in den Fällen, in denen der Straftäter flüchten könnte, oder in denen nicht<br />

einmal die Zust<strong>im</strong>mung des Kirchenrektors eingeholt werden kann, ist eine dringende<br />

Notwendigkeit gegeben. 240 Man kann hingegen nicht davon sprechen, can. 1179<br />

CIC/1917 räume dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch <strong>im</strong>mer den Vorrang ein. 241<br />

Ein gewaltsames Ergreifen des Straftäters während der Gottesdienste liefe der<br />

Heiligkeit des Ortes zuwider <strong>und</strong> ist daher als ausgeschlossen zu betrachten. 242<br />

d) Bedeutung des can. 1178 CIC/1917 für das kirchliche <strong>Asylrecht</strong><br />

Im Zusammenhang mit can. 1179 CIC/1917 ist auch can. 1178 CIC/1917 zu sehen,<br />

nach dem alles, was der Heiligkeit des Ortes abträglich ist, von den Kirchen fernzuhalten<br />

ist. 243 So dürfen nach diesem Canon in den Kirchen auch keine weltlichen<br />

Versammlungen abgehalten werden. 244 Aus dieser Best<strong>im</strong>mung kann jedoch nicht<br />

geschlossen werden, dass dadurch die Unterbringung von Menschen, die sich unter die<br />

Obhut der Kirche gestellt haben, in Kirchen nach dem kirchlichen <strong>Asylrecht</strong><br />

ausgeschlossen wäre. Zwar ist gr<strong>und</strong>sätzlich der profane Gebrauch als Wohnung nach<br />

can. 1178 CIC/1917 verboten. 245 Die Existenz des <strong>im</strong> nachfolgenden can. 1179<br />

CIC/1917 niedergelegten kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s verdrängt aber als Spezialregelung<br />

weitgehend die Best<strong>im</strong>mung des vorangehenden Canons. Can. 1178 CIC/1917 ist jedoch<br />

bei der Gewährung kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s insofern zu beachten, als die Heiligkeit des<br />

Ortes nicht gestört werden darf, z.B. durch ständiges Stören des Gebets der Gläubigen.<br />

237 Zum Begriff vgl. can. 479 CIC/1917. Der Kirchenrektor war Priester.<br />

238 S. 46.<br />

239 Vgl. Coronata, S. 46. Nach Cance, S. 22, Fn. 1 soll dies der einzige Anwendungsfall sein.<br />

240 Coronata, S. 46.<br />

241 So wohl Ehnes, Asyl <strong>und</strong> kirchliches Handeln, in: Rau/Reuter/Schlaich (Hrsg.), Das Recht der Kirche, Bd.<br />

III, S. 601.<br />

242 Vgl. Coronata, S. 47.<br />

243 Vgl. auch Eichmann/Mörsdorf, II. Bd., S. 315.<br />

244 So Eichmann/Mörsdorf, II. Bd., S. 315.<br />

245 Coronata, S. 43.<br />

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