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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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aa) Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.1997<br />

Das OLG Hamm hat sich in seinem Beschluss vom 24.11.1997 damit<br />

auseinandergesetzt. 214 Es ging dabei um die Rechtsmittel nach Beendigung der<br />

Durchsuchung eines Pfarrhauses bei <strong>Kirchenasyl</strong>.<br />

Ein Oberkreisdirektor kündigte einer türkischen Familie an, dass am 12.9.1996 ihre<br />

Abschiebung in die Türkei erfolgen werde, nachdem das Asylverfahren rechtskräftig <strong>und</strong><br />

erfolglos abgeschlossen war. Am Tag der geplanten Abschiebung wurde jedoch niemand<br />

in der Unterkunft der Familie angetroffen. Mit Schreiben vom 26.10.1996 wandte sich der<br />

Pfarrer einer evangelischen Kirchengemeinde an den Oberkreisdirektor <strong>und</strong> setzte ihn<br />

davon in Kenntnis, dass die Mitglieder der sechsköpfigen Familie seit dem 26.10.1996<br />

Gäste seiner Kirchengemeinde seien. Am 28.10.1996 beantragte der Oberkreisdirektor<br />

be<strong>im</strong> Amtsgericht, zur Durchführung einer ausländerrechtlichen Festnahme zum Zwecke<br />

der Beantragung von Abschiebungshaft bzw. der Durchführung der Abschiebung die<br />

Durchsuchung der Wohn- <strong>und</strong> sonstigen Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde<br />

anzuordnen <strong>und</strong> die Öffnung verschlossener Haus- <strong>und</strong> Z<strong>im</strong>mertüren zu gestatten. Das<br />

Amtsgericht wies den Antrag zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des<br />

Oberkreisdirektors ordnete das Landgericht die beantragte Durchsuchung an. Am<br />

Morgen des 29.1.1997 durchsuchten Bedienstete des Oberkreisdirektors zunächst das<br />

Pfarrhaus. Die Familie wurde dann auf einen entsprechenden Hinweis des Pfarrers in<br />

Räumen des Gemeindezentrums angetroffen. Die Kirchengemeinde <strong>und</strong> der Pfarrer<br />

erhoben später gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde, die sie<br />

zunächst zurücknahmen <strong>und</strong> dann erneut einlegten mit der Begründung, ihr<br />

Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung ergebe sich aus ihrem besonderen<br />

Rehabilitationsbedürfnis. Die rechtsstaatlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung<br />

seien nicht erfüllt gewesen; des weiteren läge ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG vor.<br />

Die weiteren Beschwerden blieben ohne Erfolg. Das OLG Hamm wies die Rechtsmittel<br />

als unzulässig zurück, da sich das die Durchsuchung des Pfarrhauses betreffende<br />

Verfahren mit Abschluss der angeordneten Durchsuchung in der Hauptsache erledigt<br />

habe. Die angefochtene Entscheidung sei verfahrensrechtlich überholt. Die Erledigung<br />

habe zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache geführt, ohne dass zuvor eine<br />

drittinstanzliche Entscheidung des Gerichts über den Verfahrensgegenstand ergangen sei.<br />

Erledige sich die Hauptsache nach Erledigung des Beschlusses des Landgerichts, aber<br />

vor Einlegung der weiteren Beschwerde, müsse diese als unzulässig verworfen werden.<br />

Denn Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienten lediglich dazu, eine durch eine<br />

Gerichtsentscheidung bedingte, noch vorhandene Beschwer (§ 20 Abs. 1 FGG) zu<br />

beseitigen.<br />

214 Vgl. dazu <strong>und</strong> <strong>im</strong> folgenden OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.1997, NJW 1998, S. 463 ff.<br />

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