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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Für Petitionen gegen den Bescheid des B<strong>und</strong>esamtes für die Anerkennung<br />

ausländischer Flüchtlinge ist der B<strong>und</strong>estag zuständig, für Petitionen gegen die<br />

Entscheidung der Ausländerbehörde <strong>und</strong> den Vollzug der Abschiebung der jeweilige<br />

Landtag. 201 Allerdings hat die Petition zum B<strong>und</strong>estag oder Landtag nach herrschender<br />

Meinung keine aufschiebende Wirkung. 202 So sehen die Gr<strong>und</strong>sätze des Petitionsausschusses<br />

über die Behandlung von Bitten <strong>und</strong> Beschwerden (Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze) in Nr. 7.13.2<br />

(Vorschläge für vorläufige Regelungen) vor: 203 „Bei bevorstehendem Vollzug einer beanstandeten<br />

Maßnahme kann insbesondere vorgeschlagen werden, die B<strong>und</strong>esregierung oder die sonst zuständige Stelle<br />

(Nr. 5) zu ersuchen, den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, bis der Petitionsausschuß über die<br />

Beschwerde entschieden hat.“ Daraus ergibt sich für den Petitionsausschuss des Deutschen<br />

B<strong>und</strong>estags, dass das Einreichen der Petitionen alleine keine aufschiebende Wirkung<br />

(keinen Suspensiveffekt) hat. 204<br />

Hinzu kommt, dass das Petitionsrecht eingeschränkt ist, wenn ein Gerichtsverfahren<br />

noch läuft oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Diesbezüglich best<strong>im</strong>men die<br />

Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze des Petitionsausschusses des Deutschen B<strong>und</strong>estages: 205 „Petitionen,<br />

die ein Gerichtsverfahren betreffen, behandelt der Ausschuß nur insoweit, als auf B<strong>und</strong>esebene<br />

- von den zuständigen Stellen ein best<strong>im</strong>mtes Verhalten als Verfahrensbeteiligte in einem Rechtsstreit<br />

verlangt wird;<br />

- eine gesetzliche Regelung gefordert wird, die eine mit den Petitionen angegriffene Rechtsprechung für<br />

die Zukunft unmöglich machen würde;<br />

- die zuständigen Stellen aufgefordert werden, ein ihnen günstiges Urteil nicht zu vollstrecken.<br />

Soweit ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangt wird, werden sie nicht behandelt.“<br />

Der Petitionsausschuss kann also nicht etwa ein Gerichtsurteil aufheben. 206 Wenn das<br />

Gericht die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung rechtskräftig bestätigt, also<br />

entscheidet, dass die Abschiebung zulässig ist, kann eine Duldung nach § 55 Abs. 4 S. 1<br />

nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />

unmöglich ist oder nach § 54 AuslG ausgesetzt werden soll (sog. Abschiebestopp). Diese<br />

Regelung verhindert, dass eine Petition aufschiebende Wirkung hat <strong>und</strong> dass ein<br />

Petitionsverfahren zugunsten des Ausländers entschieden werden kann. Art. 17 GG<br />

schafft kein Bleiberecht. 207<br />

201 Vgl. Schiedermair/Wollenschläger, Bd. 1, 2 C, Rn. 236 (S. 38); Gerstberger, S. 103.<br />

202 Der Hessische VGH z.B. entschied am 2.10.1995 (InfAuslR 1996, S. 114 ff.), ein be<strong>im</strong> Hessischen<br />

Landtag anhängiges Petitionsverfahren vermittle in Hessen einem ausreisepflichtigen Ausländer kein<br />

(gesetzliches) Aufenthalts- oder Bleiberecht.<br />

203 Deutscher B<strong>und</strong>estag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Zur Sache 3/97, S. 202.<br />

204 Ebenso Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, II-49, Rn. 57 <strong>und</strong> Treiber, in:<br />

Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, II-§ 53, Rn. 78.1.<br />

205 Nr. 5 Abs. 5, in: Deutscher B<strong>und</strong>estag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Zur Sache 3/97, S. 201.<br />

206 Vgl. auch Schmidt-Bleibtreu/Klein (Hrsg.), GG, Art. 17, Rn. 5 a a.E.<br />

207 So auch Gerstberger, S. 108, die aber gleichzeitig ann<strong>im</strong>mt, das Petitionsrecht stelle ein rechtliches<br />

Abschiebungshindernis i.S.d. § 55 Abs. 4 AuslG dar.<br />

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