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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Rechtsinstitut vor. Die heutige Praxis der Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> basiert also<br />

nicht auf der Inanspruchnahme bzw. Gewährung kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s, auch wenn es<br />

auf manchen - nicht allen - Faktoren (wie z.B. intercessio, Gedanke der Humanität <strong>und</strong><br />

Milde) des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s beruht.<br />

6. Entgegen Henssler ist heute ein kirchliches <strong>Asylrecht</strong> als internes Asyl denkbar -<br />

vorausgesetzt, der Staat trifft mit der Kirche bzw. den Kirchen eine diesbezügliche<br />

einvernehmliche Regelung.<br />

7. <strong>Kirchliches</strong> <strong>Asylrecht</strong> besteht heute nicht aufgr<strong>und</strong> Gewohnheitsrechts.<br />

8. <strong>Kirchliches</strong> <strong>Asylrecht</strong> ist als Form des internen Asyls demjenigen des diplomatischen<br />

Asyls vergleichbar. Diplomatisches Asyl dient dem Menschenrechtsschutz. Dasselbe<br />

gilt auch für das <strong>Kirchenasyl</strong>. Für eine Analogie zum diplomatischen Asyl fehlt es<br />

jedoch an einer planwidrigen Gesetzeslücke, jedenfalls aber an der Vergleichbarkeit der<br />

Sachverhalte.<br />

9. <strong>Kirchenasyl</strong> könnte heute - wenn auch unter veränderten Rahmenbedingungen - als<br />

kirchliches <strong>Asylrecht</strong> verankert werden.<br />

10. Ein zu schaffendes kirchliches <strong>Asylrecht</strong> für Nichtdeutsche wäre mit den staatlichen<br />

<strong>und</strong> staatskirchenrechtlichen Normen vereinbar.<br />

11. Es besteht heute ein staatliches Asylmonopol. Die Verfassungen <strong>und</strong> Gesetze<br />

erwähnen lediglich die Asylgewährung durch den Staat; das staatliche <strong>Asylrecht</strong> ist in<br />

Art. 16 a GG als Menschenrecht verankert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Staat<br />

der Kirche das Recht auf temporäre Asylgewährung einräumt.<br />

12. Dem <strong>Rechtsstaat</strong>s- <strong>und</strong> Demokratieprinzip liefe die kirchliche Asylgewährung nur dann<br />

nicht zuwider, wenn der Staat der Kirche das Recht auf zeitweise Asylgewährung<br />

einräumen würde.<br />

13. Das Asylwesen gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen nach Art.<br />

140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Das kirchliche Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht ist<br />

folglich nicht tangiert.<br />

14. Die Verankerung eines kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s für Nichtdeutsche lediglich in<br />

innerkirchlichem Recht ist <strong>im</strong> Hinblick auf das Asylmonopol des Staates sowie das<br />

Staatskirchenrecht heute kein gangbarer Weg mehr.<br />

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