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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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erücksichtigt, ob dem Flüchtling <strong>Kirchenasyl</strong> gewährt wird bzw. wurde oder nicht.<br />

Wenn dem Flüchtling tatsächlich politisches Asyl gewährt wird oder er zumindest<br />

(vorläufig) nicht abgeschoben wird, so muss dies mit dem <strong>Kirchenasyl</strong> nichts zu tun<br />

haben. Der „Erfolg“ des <strong>Kirchenasyl</strong>s ist also nicht unbedingt auf das <strong>Kirchenasyl</strong><br />

bezogen zu sehen.<br />

Zudem wird <strong>Kirchenasyl</strong> nicht <strong>im</strong>mer erst dann gewährt, wenn das Asylverfahren<br />

rechtskräftig durchlaufen worden ist. Zum Teil sind noch nicht alle Rechtsbehelfe<br />

ausgeschöpft. Wenn dem aber so ist, dann kann man nicht alle Fälle „in einen Topf<br />

werfen“, sondern muss sehr genau differenzieren, ob das Verfahren bereits abgeschlossen<br />

war oder nicht.<br />

Des weiteren geht sogar Wolf-Dieter Just von der BAG Asyl in der Kirche davon aus,<br />

man könne Erfolg oder Misserfolg des <strong>Kirchenasyl</strong>s nicht einfach daran messen, ob eine<br />

Abschiebung verhindert wurde. 108<br />

Das oft monate- oder gar jahrelange selbstgewählte, „freiwillige“ Gefängnis lässt am<br />

Erfolg zweifeln. Das Ergebnis ist oft Unzufriedenheit, wenn die Bemühungen nicht <strong>im</strong><br />

Verbleib in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland münden. Die Weiterwanderung in einen<br />

Drittstaat, Zwangsrückkehr, Untertauchen oder strafrechtliche Verfolgung der<br />

Asylsuchenden <strong>und</strong> ihrer Unterstützer sind oft die Folgen.<br />

Nach alledem ist be<strong>im</strong> Umgang mit der „Erfolgsquote“ von 70 % Zurückhaltung<br />

geboten. Dennoch kann nicht übersehen werden, dass das Engagement der <strong>Kirchenasyl</strong><br />

Gewährenden sich in mehreren Fällen zugunsten der Flüchtlinge <strong>und</strong> ihrer<br />

aufenthaltsrechtlichen Stellung ausgewirkt hat.<br />

3. <strong>Kirchenasyl</strong> in anderen Staaten<br />

a) Sanctuary-Bewegung in den USA als Vorbild<br />

Inspiriert wurde die <strong>Kirchenasyl</strong>bewegung von der Sanctuary-Bewegung in den<br />

USA. 109 Die Sanctuary-Bewegung 110 fand Anfang der 80er Jahre ihren Ursprung in den<br />

südwestlichen, an Mexiko grenzenden Staaten der USA. Schnell breitete sie sich in die<br />

108 Bewertung des Untersuchungsberichts, in: Ökumenische B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (Hrsg.),<br />

Zufluchtsort Kirche, S. 24 ff., 30.<br />

109 Vertiefend dazu v.a. Stukenborg, <strong>Kirchenasyl</strong> in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Sanctuary-<br />

Bewegung in tatsächlicher <strong>und</strong> normativer Hinsicht, insb. S. 23 ff. <strong>und</strong> 50 ff.; Koranyi, Die Sanctuary-<br />

Bewegung in den USA, in: Just (Hrsg.), Asyl von unten, S. 160 ff.; Burkhard, Von der „Undergro<strong>und</strong><br />

Railroad“ zum „Sanctuary Movement“ - <strong>Kirchliches</strong> Asyl in den USA, in: Guth/Rappenecker (Hrsg.), S. 80<br />

ff.; s. auch Rauchwarter, S. 45 ff.<br />

110 Sanctuary bedeutet Freistätte, Zufluchtstätte.<br />

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